Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

Einstweilige Verfügung.

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kann, erschöpft werden; ob insbesondere, wie hiernach anzunehmen
sein würde, dem im Urkundenprozeffe unter Vorbehalt Verurtheilten
die Möglichkeit, während der Anhängigkeit des Nachverfahrens eine
ihm unersetzliche Nachtheile bringende Vollstreckung abzuwenden, selbst
dann versagt wäre, wenn eben dieses Verfahren die Unbegründetheit
des gegen ihn verfolgten Anspruches glaubhaft gemacht hätte (vergl.
Stein, Urkunden- und Wechselprozeß § 34 S. 271 ff.). Denn jeden-
falls können die angeführten Vorschriften ihrer Stellung gemäß nur
die Entwickelung des einzelnen Rechtsganges, in welchem der voll-
streckbare Titel seinen Ursprung hat, behandeln und für diejenigen
Fälle Entscheidung treffen, in welchen Bedenken gegen diesen Titel
oder gegen den ihm zu Grunde liegenden Anspruch die Vollstreckung
zu hemmen geeignet sind. Sie berühren nicht und können nicht be-
rühren die Frage, ob nicht, wenn dem an sich ohne solche Bedenken
vollstreckbaren Ansprüche ein anderer, selbständiger Anspruch unter
denselben Parteien, aber in entgegengesetzter Richtung (des Schuldners
gegen den Gläubiger) gegenübersteht, die zur Sicherung oder Durch-
führung dieses letzteren Anspruches (Gegenanspruches) gegebenen Mittel
dazu führen können, daß die Vollstreckung des ersteren Anspruches
vorläufig oder endgültig unterbleiben muß. Dies kann nicht vom
Standpunkte des ersteren, sondern nur vom Standpunkt des Gegen-
anspruches und der zu seinem Schutze gegebenen Rechtsbehelfe aus
entschieden werden und ist von diesem Standpunkte aus zu bejahen.
Es steht unzweifelhaft nichts im Wege, daß derjenige, welcher
einen vollstreckbaren Titel aufweisen kann, zum Objekte seiner Be-
friedigung auch eine Forderung wählen kann, welche seinem Schuldner
gegen ihn selbst zusteht (C.P.O. § 730, Wilmowski-Levy Komm.,
Note 10 zu diesem §, Entsch. des R.G. Bd. VII. S. 331). Daß
auch diese letztere Forderung vollstreckbar ist, ändert nichts. Hat
die Vollstreckung derselben begonnen, so muß, falls sie wegen der
vollstreckbaren Forderung des Gegners gepfändet oder diesem über-
wiesen wird, jene Vollstreckung nothwendig ihr Ende haben; einer
besonderen Gesetzesvorschrift dafür bedarf es nicht und am wenigsten
war eine solche unter den „allgemeinen Bestimmungen über die
Zwangsvollstreckung" am Platze. Kann aber so die eigene Schuld
das Befriedigungsmittel für eine vollstreckbare Forderung sein, 'so
kann sie auch den Gegenstand eines Arrestschlages zur Sicherung der
künftigen Zwangsvollstreckung wegen einer noch nicht vollstreckbaren
Geldforderung bilden, und auch wenn im Wege des Arrestes die

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