Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

706 Der Entwurf e. bürgerl. Gesetzbuchs f. d. deutsche Reich in zweiter Lesung.
dürfe, auf dem sie in einfachster Weise ihr Vermögen dem Zugriffe
der Gläubiger entziehen können, soll dadurch vorgebeugt werden,
daß bei nicht abtretbaren Forderungen, soweit der geschuldete Gegen-
stand der Pfändung unterliegt, die Pfändung und die Ueberweisung
zur Einziehung zugelassen werden. Hauptsächlich aus diesem Grunde
soll der § 296 Abs. 2 eine entsprechende Einschränkung erleiden,
die zugleich auch für die Fälle des § 295 Abs. 1, z. B. bei einem
Ansprüche auf Bestellung eines Nießbrauchs, angemessen erschien.
Zm Uebrigen wurde gegenüber den Ausführungen der Motive darauf
hingewiesen, daß der Schuldner in manchen Fällen ein berechtigtes
Interesse habe, auch bei einer Leistung, die an sich an einen andern
Gläubiger bewirkt werden könnte, sich nur gegenüber dem bestimm-
ten Gläubiger verbindlich zu machen. Zn solchen Fällen würde
durch den Eintritt eines Zessionärs eine unstatthafte Aenderung
des Vertragsinhaltes eintreten, gegen die der Schuldner geschützt
werden müsse (z. B. statutenmäßige Unübertragbarkeit der dem
Versicherten aus dem Versicherungsverträge zuftehenden Forderungen,
Nichtübertragbarkeit der Rechte aus Reichsbankdepotscheinen, aus
Rückfahrt- und Rundreisekarten u. dergl.)
Der § 296 Abs. 1 des Entwurfs erklärt eine Forderung für
unübertragbar, soweit sie gemäß § 749 C.P.O. der Pfändung nicht
unterliegt. Entsprechend der zu § 288 beschlossenen Aenderung
(Beitr. 37 S. 111) soll auch hier von einer Bezugnahme auf jene
8 296. (296 Abs. 1.) Eine Forderung kann nicht abgetreten werden,
soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Anmerkung. In den Entwurf eines Einführungsgesetzes sollen folgende
Vorschriften ausgenommen werden:
1. in den Artikel 11, zugleich zum Ersatz des § 296 Abs. 2 des Entw. I,
als § 749 a der Civilprozeßordnung:
Eine nicht übertragbare Forderung ist der Pfändung nicht unterworfen.
Eine nach dem § 295 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung
kann jedoch insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der
Gegenstand der Leistung der Pfändung unterliegt.
Die Pfändung eines Pachtrechts und die Anordnung einer Verwaltung zur
Ausübung desselben ist zulässig, auch wenn dem Pächter nicht gestattet ist, die
Ausübung des Rechts einem Dritten zu überlassen.
2. an geeigneter Stelle:
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche sich auf die
Uebertragbarkeit der Ansprüche der Beamten des Bundesstaats und ihrer Hinter-
bliebenen auf Besoldung, Wartegeld, Ruhegehalt, Wittwen- und Waisengeld
beziehen.

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