Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

Hergang bei Gründung von Akttengesellschaften.

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fügung geschieht dann die Hinterlegung, welche dem Gerichte nach-
zuweisen ist. Alsdann erfolgt die Entscheidung ans den Antrag.
Die Hinterlegung hat mindestens solange zu dauern, bis über den
Antrag entschieden ist. Hat aber das Gericht, einerlei ob zu-
stimmend oder ablehnend, Entscheidung getroffen, so hat die Hinter-
legungsstelle alsbald die hinterlegten Aktien zurückzugeben, da der
Zweck der Hinterlegung, die Festhaltung der Antragsteller als
Aktionäre erreicht ist. Eine Zurückbehaltung der hinterlegten Aktien
bis zur Beendigung des auf Grund des Revisorenberichts etwa
entstandenen Prozesses ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu
vereinigen und verstößt auch gegen den Zweck der Vorschrift. Zur
Sicherheit soll die Hinterlegung nicht dienen. (Vgl. Petersen
und v. Pechmann S. 434, Ring I. Aust. S. 477, Nr. 6 II. Aust.
S. 476, Staub S. 453, Hergenhahn S. 132. A.M. ist
v. Völderndorsf S. 575 Nr. 1 a. E.)
Zn welcher Weise die gerichtliche Hinterlegung zu bewirken ist,
ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Zn Preußen hat
die Hinterlegung nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung vom
14. März 1879 zu geschehen.
II. Zuständiges Gericht und Verfahren.
1. Zuständiges Gericht. Die beiden Entwürfe des Aktien-
gesetzes halten das „Handelsgericht" als zuständig bezeichnet. Die
Reichstagskommission hat dagegen an Stelle deffelben „das Land-
gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,"
gesetzt. Es fragt sich aber, ob die Anordnungen von der Civil-
kammer oder, wo solche bestehen, von der Kammer für Handels-
sachen zu erlassen sind. Zn der Reichstagskommission ist die
Kammer für Handelssachen in Gemäßheit des § 101 Ziffer 3 des
Gerichtsverfafsungsgesetzes für kompetent erklärt. (Komm.Bericht
S. 19.)
Wenn auch das aus dem zit. § 101 G.V.G. abgeleitete Ar-
gument nicht zutreffend erscheint, weil hier keine bürgerliche Rechts-
streitigkeit in Frage steht, für welche allein die im G.V.G. aufge-
stellten Kompetenzen maßgebend sind, so muß gleichwohl angenommen
werden, daß die Kammer für Handelssachen, wenn eine solche bei dem
Landgericht besteht, sich mit der Entscheidung auf den Antrag zu
befaffen hat. Denn die Absicht des Gesetzes geht dahin, daß die-
jenige Behörde für die betreffende Anordnung zuständig sein solle.

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