Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

Der Civilmäkler.

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Absicht und Erwartung einer Belohnung erfolgt, so muß zugleich in
der Uebertragung des Vermittlungsauftrags an einen Mäkler, sofern
derselbe überhaupt ohne besondere Abrede zur Forderung einer Ge-
bühr nach den oben aufgestellten Regeln berechtigt erscheint, auch die
stillschweigende Zusage des Kommittenten, seinerseits für die Belohnung
in erster Reihe haften zu wollen, und die stillschweigende Annahme
dieses Kommittenten als primär Zahlungspflichtigen durch den Mäk-
ler gesunden werden. Der Kommittent ist mithin vom Mäkler
primär auf das Ganze der bedungenen oder gesetzlichen oder orts-
üblichen Belohnung zu belangen. Dagegen die subsidiäre Haftung
des Gegen kontrahenten für den im Rechtswege erlittenen Ausfall
des Mäklers an der Mäklergebühr dürfte sich auch hier — de lege
ferenda! — als Grundsatz feststellen lassen.
Hiermit ist der Grund gelegt zu der Behandlung einer der be-
strittensten Fragen des ganzen Mäklerrechts, ob nämlich der Mäkler
berechtigt sei, von beiden Parteien des zu vermittelnden Geschäfts
einen Vermittlungsauftrag entgegenzunehmen und sich hierfür
von beiden Theilen eine Provision versprechen und bezahlen zu
lassen, oder ob und in welchem Grade hierin eine Verletzung
seiner Vertragspflichten zu erblicken sei.126) sind ja im praktischen
Leben die Fälle nicht selten, in welchen die Kontrahenten, nachdem
sie sich der Vermittlung eines Mäklers mit Erfolg bedient haben,
nunmehr ihrer Verpflichtung zur Zahlung der verschuldeten Mäkler-'
gebühr sich zu entziehen suchen.^?) Einem solchen Bestreben bietet die
Möglichkeit der letzteren Auffassung der angeregten Frage eine will-
kommene Handhabe. Darum bildet jene Frage in beträchtlicher An-
zahl die Ursache und den Stoff der sog. „Mäklerprozesse." Die
Praxis in der Entscheidung derselben ist von jeher eine schwankende
gewesen.
Die extremste Ansicht vertrat für die preußische Judikatur

126) Vergl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes „betreffend Abände-
rung der Gewerbeordnung" (Sammlung sämmtlicher Drucksachen des Reichstags
5. Legislatur-Periode 2. Session 1882/83 Bd. 4 S. 27) bezüglich der Gesinde-
mäkler: „Ihre Gebührenforderungen sind oft übertrieben, und nicht selten ver-
schaffen sie sich dadurch, daß sie sich sowohl von den Herrschaften, als auch von
den Dienstboten bezahlen lassen, einen unrechtmäßigen Gewinn."
127) Schon Straccha a. a. O. P. V § 10 beklagt sich : „Solent enim mali mer-
catores, postquam proxeneta interveniente convenere, ut proxenetico proxene-
tam fraudent, novas invenire causas, qua re a contractu recedant.“

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