7.3.
Verein, Verbindung, Gesellschaft, Korporation
Von Herrn Dr. jur. Krückmann in Göttingen
Verein, Verbindung, Gesellschaft, Korporation. 217
8.
Nerei«, Verbindung, Gesellschaft, Korporativ«.
Von Dr. jur. Krückmann in Göttingen.
I. Verein, Verbindung.
Das Reichsgericht hat in einer Bd, XVIII der Entscheidungen
in Strafsachen S. 169 ff. abgedruckten Entscheidung erkannt, daß
„ein in einer Versammlung, welche eine Vereinsversammlung nicht
darstellt, zur Ausführung von Beschlüssen der Versammlung auf
längere Dauer bestellter Ausschuß als ein Verein im Sinne des
preußischen Vereinsgesetzes vom 11. März 1850" anzusehen ist. Die
Richtigkeit dieser Entscheidung ist zu prüfen.
Eine bestimmte Fixirung hat der Begriff Verein im preußischen
Gesetz nicht erfahren. Das Wort ist im landläufigen Sinne gebraucht
und will nichts anderes bezeichnen, als es nach allgemeinem Urtheil
zu bedeuten hat. Der preußische Gesetzgeber hat darunter nichts
verstanden, was von hergebrachten Anschauungen abweichen sollte
und auch die übrigen partikularen Gesetze betrachten den Begriff
«Verein als gegeben. Ebensowenig hat die Reichsgesetzgebung z. B.
Strafgesetzbuch §§ 128, 129 eine besondere Konstruktion im Auge
gehabt, sondern sich nur in allgemein betretenen Bahnen bewegt.
Hierauf wird unten noch zurückzukommen sein.
Die Feststellung des im Volke herrschenden, vom Gesetzgeber
angenommenen Begriffes beansprucht daher Geltung für alle Fälle,
wo nicht der Gesetzgeber eine theoretische oder kasuistische Definition
seines Vereinsbegriffes gegeben hat.
Die thatsächliche Grundlage für die Entscheidung ist folgende:
Die Maurer Deutschlands halten jährlich Kongresse ab, die als
Zusammenkünfte aller Maurer Deutschlands gelten wollen. Für die
Zeit zwischen den Kongressen werden eine oder mehrere Kommissionen
bestellt und ihnen besonders auferlegt, alle Angelegenheiten der
Maurer Deutschlands in Bezug auf Organisation, Agitation, Strike-
angelegenheiten u. s. w. in die Hand zu nehmen und im Sinne des
Kongresses in dieser Hinsicht thätig zu sein. Sie haben auch den
Auftrag, gemeinsam den nächsten Kongreß vorzubereiten, seine
Tagesordnung festzustellen.
Es erheben sich zwei Fragen:
1. Bildet eine Kommission, ein Ausschuß einen Verein?
2. Bilden mehre Kommissionen desselben Kongresses zusammen