Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

216 Ueber die Folgen des Verzugs in Erfüllung einer Rate rc.

auch in Zukunft rechtzeitige Erfüllung nicht zu erwarten und deshalb
jetzt schon der Rücktritt gerechtfertigt fei.
Vollends unbefriedigend ist die Ausführung in Bd. XVI. Nr. 59
S. 200 ff., wonach dem Käufer, weil der Verkäufer mit einer Rate
im Verzüge war, das Recht zugestanden worden ist, sofort das ganze
Quantum unter ähnlichen Lieferungsbedingungen zu kaufen, ohne
Rücksicht darauf, daß zu den Verfallzeiten späterer Lieferungen
möglicher Weise billiger hätte eingekauft werden können.
2. Wenn der Verzug in Erfüllung einer fälligen Ratenlieferung
auch betreffs der künftigen, noch nicht fälligen Raten Wirkung äußern
soll, so muß dies besonders thatsächlich begründet werden; es kann
insbesondere in Betracht kommen:
a) Die Unteilbarkeit der Erfüllung in Folge der Natur des
Vertrags oder der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes. An
Heranziehung des Art. 359 H.G. kann der Schluß gezogen werden,
daß, wenn der nicht säumige Kontrahent befugt ist, auch in Betreff
des von dem anderen Kontrahenten erfüllten Theils vom Vertrage ab-
zugehen, ihm auch die Abnahme der noch ausstehenden künftigen
Leistungen nicht angesonnen werden kann.
d) Daß nach dem Vertragswillen, wie er entweder ausdrücklich
erklärt oder sich aus den beiden Theilen zur Zeit des Vertrags-
abschlusses bekannten Umständen und Voraussetzungen ergiebt, an-
zünehmen ist, daß ohne die rechtzeitige Erfüllung jeder einzelnen
Leistung spätere keinen Werth mehr haben, wie dies in den angeführten
Beispielen vom Verkaufe zum Zwecke einer Spekulation u. s. w. der
Fall ist.
3. Aber auch wenn dem Verzüge in Erfüllung einer fälligen
Rate Wirkung in Bezug auf die erst in Zukunft fällig werdenden
beizumessen ist, so sind nicht unmittelbar und schlechthin die Artt.354,355
maßgebend, sondern die erwachsenden Ansprüche sind nach den Um-
ständen des einzelnen Falles und nach den Grundsätzen vom Schadens-
ersätze zu bestimmen.
4. Es ist auch eine Theilung in der Weise statthaft, daß be-
züglich des Fälligen die Artt. 354, 355, 359 in Anwendung kommen,
für die Zukunft aber auf Erfüllung bestanden wird.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer