Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

214 Ueber die Folgen des Verzugs in Erfüllung einer Rate rc.
dazu gehörenden, noch nicht fälligen unausführbar ist. Auf Grund
folcher Thatfachen wird der Verkäufer zum Verkaufe aller Waaren
schreiten und die Differenz fordern können. Sofern es sich um per-
sönliche Verhältniffe des nicht säumigen Kontrahenten handelt, kann
die Bemessung des Schadens zu verschiedenen Zweifeln führen. War
dem Verkäufer das Geld für die verfallene Rate nothwendig, um
sich damit die Möglichkeit der künftigen Lieferungen zu sichern, so
kann unter Umständen diesem Bedürfnisse auch durch den Selbsthülfe-
verkauf der fälligen Rate abgeholfen sein. Der Schaden kann aber
auch im entgangenen Gewinn aus den unmöglich gewordenen
künftigen Lieferungen bestehen. Die Umstände können so liegen, daß
in Folge des Verzuges des Käufers jede weitere künftige Anschaffung
vereitelt, also ein Selbsthülfeverkauf der ausstehenden Raten nicht
möglich ist, weil ebenso wenig als an den ursprünglichen Kontrahenten
an einen Dritten (den Käufer beim Selbsthülfeverkauf) geliefert
werden kann. War der ratenweise Verkauf gegen Zahlung bei der
Abnahme zu dem Zwecke erfolgt, um den Erlös zu einer bestimmten
Spekulation zu verwenden, z. B. Zahlung der Termine eines ge-
zeichneten Anlehens, gezeichneter Aktien, und ist durch den Verzug des
Käufers die Spekulation vereitelt worden, so besteht der Schaden in
dem Gewinn, welcher nachweisbar bei der Spekulation erzielt worden
wäre. Solche rein persönliche Verhältniffe dürfen aber Berücksichtigung
nur finden, wenn sie dem anderen Kontrahenten bekannt waren, also
gewissermaßen ein Theil des Vertragsinhalts geworden sind, die
Vertragsleistung karakterisirt haben. Unter dieser Voraussetzung greift
Art. 283 H.G.B. durch.17)
Von einer Aufzählung aller Möglichkeiten kann abgesehen werden;
die Entscheidung hat stets nach dem Grundsätze zu erfolgen, daß,
soweit Verzug nicht besteht, auch die Art. 354, 355 nicht maßgebend
sind, sie vielmehr nur zur Anwendung kommen können, sofern die
Grundsätze über Schadenersatz hierzu führen.
Aus dem Gesagten folgt weiter, daß eine Theilung in der
Weise zulässig sein muß, daß, soweit Verzug vorhanden ist, eine der
aus den Art. 354, 355 sich ergebenden Befugniffe ausgeübt, im
Uebrigen aber auf Vertragserfüllung bestanden wird.

") Die Beschränkung der I. 19 D. de peric. 18. 6 findet nicht Platz, die
I. 22 pr. v. ad. L. Aq. 9. 2 findet nicht Anwendung, weil es sich hier um
außerkontraktlichen Schaden handelt. Vergl. oben vor Anm. 15.

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