Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

Ueber die Folgen des Verzugs in Erfüllung einer Rate rc. 203
nunmehr der Kaufpreis für das ganze Quantum theils baar theils
in Wechseln zu bezahlen sei, der Käufer verweigerte dies und trat
deshalb der Verkäufer bezüglich der restlichen zwei Drittel vom Ver-
trage zurück.
Zn einem Urtheil vom 6. Dezember 1864*) ist gesagt: „Mag
auch bei der Vorschrift im A.L.R. I. 11 §230 zunächst an einen mit
einem Akte sofort zur gänzlichen Erfüllung kommenden Kauf-
vertrag gedacht sein, so muß doch die Vorschrift in ihrer Allgemeinheit
auch auf solche Kaufverträge Anwendung finden, durch welche eine
Quantität fungibler Sachen, die in Zeitabschnitten zu liefern sind,
für den sofort zu bezahlenden Preis der Lieferung verkauft ist. Die
nicht rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises ist der Grund, welcher den
Verkäufer zum Rücktritte vom Vertrage berechtigt. Der Rücktritt
vom Vertrage hat zur nothwendigen Folge, daß die künftigen
Leistungen wegfallen, die Uebergabe derselben verweigert werden kann."
Allen diesen Urtheilen liegt die Annahme zu Grunde, daß der
Verzug mit Erfüllung einer Lieferung, Zahlung einer Rate den
ganzen Vertrag ergreife, daß es nur auf den Verzug überhaupt an-
komme und, wenn ein solcher auch nur bezüglich einer Rate vorliege,
nur noch zu prüfen, ob die Erfüllung theilbar sei oder nicht. Zn
dem Falle R.O.H. II. Nr. 17 S. 84 lag Verzug des Käufers vor in
Zahlung der im Juli bezogenen Milch, der Lieferant durfte sich von
allen späteren Lieferungen losmachen, obgleich für diese ein Zahlungs-
verzug noch garnicht vorliegen konnte. (Aehnlich bei den Urtheilen
des O.T. vom 21. Dezember 1849 und 6. Dezember 1864.) Zn
den Fällen R.O.G. XIII. Nr. 37 S. 202, XVI. Nr. 55 S. 191,
XVI. Nr. 58 S. 202 und R.G. IV. Nr. 14 S. 54 handelte es sich um
Verzug des Verkäufers mit einer oder einzelnen Raten. Sofern die
Anwendung des Art. 354 in Frage stand, wurde nur in Betracht
gezogen, ob Verzug überhaupt vorliege und die Maare noch nicht
übergeben sei. Soweit Uebergabe erfolgt ist, wird dies — die Heil-
barkeit vorausgesetzt — als ein abgemachter Theil des ganzen Geschäfts
angesehen. Das O.T. hebt noch hervor, daß Art. 354 seine Be-
stimmung verfehlen würde, wenn man nicht das Recht zur Auflösung
gestattete, sobald die Voraussetzung zutrifft, daß die Maare noch nicht
übergeben fei.

«) Busch, Arch. Bd. 7 S. 286

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