Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

202 Ueber die Folgen des Verzugs in Erfüllung einer Rate rc.

daß der Verzug in Bezahlung einer Lieferung das Recht des Ver-
käufers zum Rücktritte bezüglich der späteren Lieferungen begründe.
Es war in bestimnlten Raten Weizen u. f. w. zu liefern, der Käufer
hatte bei der letzten Lieferung keine Zahlung geleistet und trat deshalb
der Verkäufer bezüglich der noch ausstehenden Lieferungen vom Ver-
trage zurück. Das Obertribunal4) führt aus: „Zu denjenigen Kauf-
geschäften, auf welche auch schon nach begonnener Erfüllung ihrer
rechtlichen Natur nach der tz 230 dennnoch Anwendung finden kann,
gehören Käufe über eine Quantität fungibler Sachen, wenn einzelne
Lieferungen gegen jedesmalige baare Zahlung für die einzelnen
Lieferungen bei der Uebergabe vorbedungen worden sind. In einem
solchen Falle lassen sich die einzelnen, schon erfolgten gegen baare
Zahlung vom Käufer angenommenen Lieferungen als vollständig ab-
gemachte Theile des ganzen Geschäfts ansehen, so daß, wenn demnächst
weitere, künftige Lieferungen gegen baare Zahlung geschehen sollen
und letztere bei einer einzelnen späteren Lieferung vom Käufer ver-
weigert wird, der Vertrag in Ansehung der noch rückständigen
Leistungen, unabhängig von der früheren theilweifen Erfüllung in
Beziehung auf das Recht des Verkäufers, den Kontrakt aufzuheben,
als ein für sich bestehendes unerfülltes Geschäft sich darftellt." Von
Begründungen in späteren Urtheilen sind noch zu erwähnen: Ein
Urtheil vom 1. Dezember 1864. Z „Mit Unrecht folgert Implorant
aus der Theilbarkeit der Erfüllung ein Vorhandensein der vaora auch
nur bezüglich der gelieferten Steine. Der hier eingetretene Verzug
äußert vielmehr feinen Einfluß ebenso gut auf den noch nicht erfüllten
Theil des Vertrags. Der Verzug betreffs der einzelnen Lieferungen
ergreift den ganzen Vertrag. Soll gegenüber einem solchen Vertrags-
bruch des Käufers der Art. 354 H.G.B. feine Bestimmung nicht
verfehlen, so muß bei dem unbestrittenen Vorhandensein auch der
zweiten Voraussetzung: „daß die Maare noch nicht übergeben" dem
Kläger das Recht zum Rücktritt vom Vertrage gestattet werden."
Dieses Urtheil wird unten nochmals erwähnt und gezeigt werden,
daß darin ohne Grund auf den Art. 359 H.G.B. Bezug genommen
ist. Der Fall war nämlich der: Es waren 300000 Steine verkauft
und ein Drittel hiervon geliefert. Der Verkäufer behauptete, daß
4) Entsch. Bd. 19 Nr. 15 S. 145 ff. Vergl. damit Striethorst Bd. 12
S. *87 (Urtheil Nr. 28/2 54), Busch, Arch Bd. 7 S. 283 (6/12 64), Bd. 12
S. 326 ff.
b) Busch, Arch. Bd. 7 S. 292, 293; Seuffert, Arch. Bd. 21 Nr. 148.

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