Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

Ueber die Folgen des Verzugs in Erfüllung einer Rate rc. 201

wöchentlich, die Verkäuferin war mit späteren Raten in Rückstand
gerathen, der Käufer verlangte Schadenersatz und als solchen die
Differenz zwischen dein mit der Beklagten vereinbarten und demjenigen
höheren Preise, für welchen er den von der Verklagten zu liefernden
Zement weiter gekauft haben wollte. Aus dem Urtheile in XVI.
Nr. 58 S. 202 ist noch hervorzuheben: Weil Verkäufer mit der
Lieferung einer Rate Glyzerin im Rückstände war, forderte Käufer
Schadenersatz wegen aller restlichen Lieferungen, und wird darüber
in den Gründen ausgeführt:
Von diesem, ihm schon jetzt zustehenden Rechte des Käufers,
wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages von dem Verkäufer
Schadenersatz zu fordern, ist es aber eine nothwendige Konsequenz,
daß der Käufer berechtigt sein muß, den Zeitpunkt des Verzugs des
Verkäufers in Erfüllung der ersten Lieferungsverpflichtung auch der
Berechnung und Liquidation seines ganzen Schadens zum Grunde
zu legen, und dem ist es völlig entsprechend, wenn Kläger seiner
Behauptung zufolge sich nicht auf den anderweitigen Ankauf des
bereits fülligen Glyzerins beschränkt, sondern sofort das ganze
Quantum unter ähnlichen Lieferungsbedingungen anderweitig gekauft
hat. — Kläger hatte eben, wie sich aus dem Prinzipe des Art. 283
und 357 Abs. 2 und 3 H.G.B. ergiebig) ein Recht darauf, sich
auf Kosten der Beklagten ganz in dieselbe Lage zu versetzen, als
wenn Beklagte nicht säumig gewesen wären, sondern ihrerseits den
Vertrag eingehalten hätten; es ist daher gleichgültig, ob Kläger sich
etwa die erst später fällig werdenden Raten in Zukunft billiger hätte
anschaffen können."
Der im Uriheil des R.G. IV. 14 S. 54 entschiedene Fall war
der: Der Kläger hatte 1000 Ballen Kartoffelstärke, lieferbar je 200
Ballen Oktober, November und 600 Dezember, verkauft. Wegen
Erfüllungsverzuges des Klägers mit der Oktoberlieferung hat Be-
klagter seinen Rücktritt vom Vertrage erklärt, nachdem das Gleiche
ihm gegenüber seitens der Firma erfolgt war, an welche er die
Stärke weiter verkauft hatte. Zm Anschlüsse an § 230 I. 11 A.L.R.^)
hatte seit einem Präjudiz des Obertribunals vom 21. Dezember 1849
auch in der preußischen Rechtsprechung sich der Satz ausgebildet,
2) Entsch. R.G.G. Bd. 13 Nr. 36 S. 105.
Ebenso kann der Verkäufer, wenn der Käufer die Zahlung des Kauf-
geldes, welche er bei der Uebernahme baar zu leisten versprachen hat, nicht leistet,
die Uebergabe verweigern und den Kontrakt aufheben.

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