Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

200 Ueber die Folgen des Verzugs in Erfüllung einer Rate rc.

S. 104. IX. Nr. 19 S. 59/60) wiederum auf jenes in Bd. II. ver-
wiesen.
Der hier entschiedene Fall war folgender:
Ein Milchhündler hatte kontraktlich von einem Gutsbesitzer täglich
die Milch zu empfangen und die im einen Monate erhaltene Milch
im Laufe des folgenden zu bezahlen. Die im Juli bezogene Milch
hatte er Ende August noch nicht bezahlt, weshalb der Gutsbesitzer
.im September den Rücktritt vom Vertrage erklärte. Betreffs der
Gründe soll dahingestellt bleiben, ob der Vertrag mit Recht als
ein Fixgeschäft (Art. 357 H.G.B.) karakterisirt wurde, entscheidend
ist nur die Feststellung, daß der Vertrag auf Seiten des Käufers nilr
in einer Obligation mit einer wenn schon in fortlaufend täglichen
Lieferungen zu gewährenden Leistung bestanden habe. Es wurde
anerkannt, daß Art. 354 H.G.B. zunächst nur auf den häufigsten
Fall der Vertragserfüllung durch einmalige Lieferung sich beziehe. Er
enthalte jedoch in Verbindung mit Art. 359 das entscheidende Prinzip
auch für Verträge mit ratenweiser Lieferung. Das Prinzip laute,
daß bei Verkäufen und Lieferungen der Verzug des Käufers in der
Zahlung den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn
der Verkäufer diesen nicht bereits erfüllt hat. Erfüllt habe er Um,
wenn er die Waare bereits übergeben hat. Bei fuccessiver Lieferungs-
oder ratenweiser Erfüllung fei also der Rücktritt unmöglich, wenn
alle Raten bereits geleistet sind. Ist mit der Erfüllung erst der
Anfang gemacht, so wird in Gemäßheit des Art. 359 a. a. O. die
Theilbarkeit der Leistung erheblich. Ist diese vorhanden, erfordern
also die schon bewirkten Lieferungen nach ihrer Natur nicht noth-
wendig die Nachlieferung der ausstehenden, so werde der Verkäufer
mindestens betreffs dieser durch den Zahlungsverzug des Käufers
zum Rücktritt berechtigt — dabei mache es keinen Unterschied, ob der
Verzug die Zahlung der noch ausstehenden, oder die der schon ge-
schehenen Lieferungsraten betrifft. Wesentlich sei nur, daß der Käufer
mit der Zahlung überhaupt im Verzüge, daß die Erfüllung theilbar
und theilweise noch nicht geschehen ist.
Die anderen Fälle, in welchen auf diese Gründe verwiesen wird,
sind folgende:
In Bd. XIII. Nr. 37 S. 102 handelt es sich um 125 Oxhoft
Kartoffelspiritus lieferbar in fünf ziemlich gleichen Monatsraten in
den Monaten Januar bis Mai 1872; bei dem Urtheile Bd. XVI.
Nr. 55 S. 191 um 2000 Tonnen Zement, 200 bis 250 Tonnen

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