6.13.
Krückmann, Referendar: Ueber den Vertragsschluß
Krückmann, Ueber den Vertragsschlutz.
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nach fester Rechtsnorm zugleich für verschiedene Betheiligte, er schlägt
die mehrfachen Fliegen verschiedener berechtigter Schutzbedürfnisse mit
einer Klappe. Es ist also in der Thal ein Doktrinarismus, in solchen
Fällen nur eine Person unter den vom Rechte Begünstigten, oder eine
Klasse unter ihnen, als diejenige zu bezeichnen, für welche vornehmlich
oder eigentlich gearbeitet werde, während in Wahrheit die Sonne des
Konkurs- und des Nachlaßrechtes nach festen Grundsätzen allen Be-
theiligten zugleich leuchtet. Diesen Gesichtspunkt in der Art, wie es
vom Verfasser geschehen ist, bei dem „neutralen Organe" des Massen-
verwalters hervorgekehrt zu haben, ist allerdings verdienstlich, und nicht
ohne Grund bezeichnet sich daher der Verfasser als Kämpfer gegen eine
übel angebrachte Logik im Sinne Jherings (S. 213), nur steckt er in-
soweit noch selbst in den Ketten, deren er spottet, als er hier, wie sonst,
aus bloßen Benennungsfragen praktische Folgerungen herzuleiten geneigt
ist. Darum hat er auch gegen den landrechtlichen „Abwesenheitsvor-
mund" eine geradezu leidenschaftliche Abneigung. Er ist noch nicht da-
mit zufrieden, daß das neue Recht dieses Rechtsgebilde beseitigt hat,
sondern wittert es gewissermaßen auch da, wo es nicht mehr erwähnt
ist, wie einen bösen Geist, der auch noch nach seinem Tode keine Ruhe
halten kann. Dabei soll auch hier wieder nicht verkannt werden, daß
es verdienstlich war, der Gesetzgebung nahe zu legen, einmal, ob es
wohlgethan war, die generalis clausula des § 90 der preußischen Vor-
mundschaftsordnung wegzustreichen, und zweitens, daß es auch in Zu-
kunft angemessen sein wird, den Abwesenden nicht in jedem Falle für
alle ihre Angelegenheiten Pfleger zu bestellen, sondern zuweilen auch
bloß für einzelne, damit da, wo das Bedürfniß eines Schutzes nur für
diese vorhanden ist, die Brücke nicht breiter werde, als der Fluß. A.
wünscht dies ausdrücklich ausgesprochen zu sehen. Auch ohne dies würde
aber hier wohl der Satz: In majori inest minus der zukünftigen Praxis
weiterhelfen.
Das vom Verfasser durchforschte Gebiet wird nur selten als ein
Tummelplatz selbständiger Denker ausgesucht. Um so verdienstlicher
sind seine Anregungen zu begrüßen, welche auch da, wo man ihnen
nicht zustimmen kann, anregend und förderlich erscheinen und überall
aus einer lebendigen Anschauung des Rechtslebens, sowie einem warmen
Streben, die erforderliche Rechtshülfe in den richtigen Grenzen zu ge-
währen, herausgewachsen sind.
Marburg, November 1892. Leonhard.
12.
Arber den Aertragsfchluß. Inauguraldissertation von Referendar Krückmann.
Göttingen 1892. Druck der Univ.-Buchdruckerei von E. A. Huth. (M. 3,20.)
Die Frage, welche rechtliche Natur den auf Hervorbringung eines
Vertrages gerichteten Parteierklärungen bis zu dem Zeitpunkte zukommt,
in welchem sich dieselben zum Vertrage zusammenschließen, ist seit langem
nicht nur in der deutschen, sondern auch in der ausländischen Literatur