Zession zum Inkasso.
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Das Berufungsgericht hat angenommen: wenn die von den Klägern
behauptete Abrede zwischen dem Zedenten H. und dem Zessionär
Sch. getroffen sei, so sei H. Eigenthümer der Forderung geblieben
und die auf Antrag des Beklagten erfolgte Pfändung habe eine dem
Schuldner des Beklagten, Sch., nicht gehörige Sache betroffen; der
wahre Eigenthümer der Forderung sei daher gemäß § 690 C.P.O.
berechtigt, die Pfändung im Wege der Widerspruchsklage zu be-
seitigen, die Abrede sei auch, wenngleich nur mündlich getroffen,
formell rechtsgültig; durch die Annahme der von Sondershausen
datirten Zession hätten die Vertragschließenden zu erkennen gegeben,
daß sie das Rechtsverhältniß dem gemeinen Rechte, welchem die
Formvorschrift des § 133 A.L.R. I. 5 unbekannt sei, haben unter-
werfen wollen; sodann sei der Zessionär Sch. zur Zeit der Zession
unbestritten Kaufmann gewesen, und die vorliegende Zession stelle
ein Geschäft dar, von welchem es nach den Umständen sehr wohl
möglich sei, daß es zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört
habe; anch aus diesem Grunde sei daher die mündliche Abrede
rechtsgültig.
Den Beweis der von den Klägern behaupteten Abrede des Jn-
kasiomandats aber erachtet das Berufungsgericht durch die Be-
kundungen der in erster Instanz vernommenen Zeugen als erbracht.
Diese Begründung ist von der Revision mit der Ausführung
bekämpft worden, die Kläger seien nicht berechtigt, die Simulation
der Zession dem Beklagten gegenüber geltend zu machen. Der An-
griff ist hinfällig. An sich können der Zedent und der Zessionär
vereinbaren, daß die Zession nur behufs Einziehung für Rechnung
des Zedenten erklärt werde. Eine solche Verabredung kann keine
andere Wirkung haben, als die zwischen dem Zedenten und dem
Zessionär gewollte. Die vorliegende Zession würde daher, wenn
die behauptete Abrede in Wahrheit getroffen wäre, das Gläubiger-
recht auf den Zessionär nicht übertragen haben; denn eine Ueber-
tragung des Gläubigerrechts würde von beiden übereinstimmend nicht
gewollt sein. Daraus folgt, daß ein Gläubiger des Zessionärs,
welcher die unter einer solchen Abrede zedirte Forderung gepfände-
hat, eine Forderung gepfändet hat, die in das Vermögen des Zessio-
närs nicht übergegangen, sondern bei dem Zedenten verblieben ist.
In einem solchen Falle hat die Zession nichts Anderes bewirkt, als die
Herstellung der äußeren Legitimation des Zessionärs zur Geltend-
machung der Forderung für Rechnung des Zedenten. Diese Wirkung