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Einzelne Rechtsfälle.
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Naumburg ist zurückgewiesen.
Entscheidungs gründe:
Dem Mitkläger H. standen an die Eheleute Ht. zwei Forde-
rungen von 2997 M. 30 Pf. nebst Zinsen und von 400 M. nebst
Zinsen zu. Für beide Forderungen hatte der Oekonom E. Bürg-
schaft geleistet. Beide Forderungen hat H. durch schriftliche Zession
vom 20. Dezember 1890 an den Kaufmann Sch. abgetreten.
In einem Vorprozesse erhob der Zessionär Sch. wegen beider
Forderungen Klage gegen den Bürgen E. Dieser ist zur Zahlung
der geforderten 3397 M. 30 Pf. an Sch. verurtheilt.
Diese Forderung des Zessionärs Sch. an den Bürgen E. ist
auf den Antrag des Beklagten durch den Beschluß des Landgerichts
zu Nordhausen am 6. Zuli 1891 gepfändet worden.
Zn der vorliegenden Klage behaupten der Zedent H. und der
Abwesenheitsvormund des Zessionärs Sch., entgegen dem Wortlaute
der Zession sei zwischen H. und Sch. nicht der Eigenthumsübergang,
sondern eine Znkasso - Zession, nämlich eine Abtretung lediglich zu
dem Zwecke vereinbart worden, daß Sch. die Forderung für H. ein-
ziehe und den eingezogenen Betrag an diesen abführe. Auf diese
Behauptung haben die Kläger den Antrag gegründet,
sestzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, auf Grund des
Psändungsbeschlusses vom 6. Zuli 1891 von dem Bürgen E. zu
verlangen, daß dieser die Summe, zu deren Zahlung an Sch. er
verurtheilt ist, an den Beklagten zahle, und daß der Beklagte ver-
urtheilt werde, auf die ihm aus dem Psändungsbeschlusse zustehen-
den Rechte zu verzichten.
Das Berusungsurtheil hat die Klage für begründet erachtet,
falls durch Leistung eines zugeschobenen Eides seitens des Mitklägers
H. die von dem Beklagten erhobene Einrede widerlegt wird, es
habe der Zessionär Sch. in der Zeit zwischen dem Tage der Zession
(20. Dezember 1890) und seinem Weggange von Nordhausen (Zanuar
1891) dem Mitkläger H. die Valuta für die Zession ganz oder theil-
weise bezahlt uud dieser dagegen anerkannt, daß durch die Zession
das Eigenthum der Forderung auf Sch. übergegangen sei.
Die gegen das Berusungsurtheil von dem Beklagten eingelegte
Revision ist nicht begründet.