Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

1264 Einzelne Rechtsfälle.
die Zeugen R. und B. zu beeidigen, die beiden anderen Zeugen
nicht zu beeidigen."
Nachdem der gegnerische Anwalt der Vereidigung widersprochen,
zog sich der Gerichtshof zur Berathung zurück und verkündete seinen
Beschluß dahin, daß keiner der vier Zeugen zu vereidigen sei. Hierauf
verhandelten die Anwälte zur Sache.
In diesem Hergang kann eine Unterlassung des Prozeßvertreters
der Klägerin, aus der ein Verzicht auf die Vereidigung des Zeugen
gefolgert werden könnte, nicht gefunden werden. Die Vernehmung
des Zeugen hatte unter Aussetzung der Beeidigung stattgefunden,
wozu der Richter freilich nach § 356 berechtigt war. Dann hätte
aber die Vereidigung nach Abschluß der Vernehmungen auf seinen
Antrag stattfinden müssen. Wäre dies geschehen, so blieb überhaupt
für den Antrag, den Zeugen zu vereidigen, kein Raum. Der Antrag
selbst unterstellt also schon die Möglichkeit, daß der Richter die Ver-
eidigung unterlassen könne, und ist also direkt gegen eine solche
Unterlassung und die darin liegende Verletzung einer Prozeßvorschrift
gerichtet. Wurde der Antrag, wie geschehen, durch Gerichtsbeschluß
abgelehnt, so bot sich der Partei kein prozessuales Mittel, diesem
Beschluß in der Instanz entgegenzutreten. Der Widerspruch gegen
die Nichtvereidigung des Zeugen ist in dem Anträge auf Vereidigung
genügend zum Ausdruck gebracht, und es bedurfte keiner Wieder-
holung des Antrages und keiner Verwahrung gegen den gefaßten
Beschluß, um der Partei das Rügerecht für die Revisionsinstanz zu
erhalten.

Wilhelm Gronaus Buchdruckerei, Berlin W.

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