Unmittelbare Betheiligung am Prozesse.
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thatsächlicher. Nicht der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ist
entscheidend (rechtsbegründend oder zerstörend) für den Anspruch des
Zeugen, nur thatsächlich bedingt ist dieser Anspruch durch die Richtig-
keit der der gegenwärtigen Klage zu Grunde liegenden Thatsachen,
d. h. der thatsächliche Klagegrund im gegenwärtigen Prozeß würde
auch einen Theil des thatsächlichen Klagegrundes für einen von dem
Zeugen B. oder dessen Zessionär auf Zahlung der Provision anzu-
ftellenden Prozeß bilden, insbesondere würde die Thatsache der Ver-
tragsschließung, über welche der Zeuge B. vernommen worden ist
und ausgesagt hat, auch für den Provisionsanspruch des genannten
Zeugen von Erheblichkeit sein. Daraus ergiebt sich nun zwar ein
wesentliches Interesse des Zeugen an den Thatsachen, über welche
er vernommen ist, keineswegs aber eine (unmittelbare) Betheiligung
an dem Ausgange des Rechtsstreits selbst, welcher für oder wider
den Zeugen der verbindlichen Kraft entbehren würde. Die gleiche
Frage, ob der Vermittler eines Geschäfts (Agent) als unmittelbar
betheiligt an dem Ausgange eines zwischen den Kontrahenten ent-
standenen Rechtsstreits wegen seines eigenen Interesses angesehen
werden könne, ist bereits in verschiedenen Entscheidungen des Reichs-
gerichts erörtert und verneinend beantwortet worden (vergl. Bd. 8
S. 406 der Entsch. in Civils., Jur. Wochenschr. Iahrg. 1885 S. 242,
vergl. auch die Kommentare Wilmowski und Levy und Gaupp zu
§ 358 Nr. 4). Lag aber ein gesetzlicher Grund zu der Nichtver-
eidigung des Zeugen B. nicht vor, so mußte derselbe gemäß § 356
der C.P.O. eidlich vernommen werden.
Dem hierauf gestützten Revisionsangriff gegenüber hat der Re-
visionsbeklagte gellend gemacht, daß der gerügte Verstoß schon in der
Berufungsinstanz hätte gerügt werden können und nicht gerügt
worden sei (§ 267 der C.P.O.).
Der Einwurf ist nicht begründet.
Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung, in welcher
die Vernehmung des genannten Zeugen stattfand, war der Hergang
folgender:
Nach Verlesung der Parteianträge wurde zur Beweisaufnahme
geschritten und zuerst der Zeuge B. unter Aussetzung der Beeidigung
* vernommen In gleicher Weise erfolgte die Vernehmung der anderen
Zeugen.
Dann heißt es:
„Rechtsanwalt L. (der Prozeßvertreter der Klägerin) beantragt.