Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

18.93. Ist die Ablehnung eines Beweisantrages gemäß C.P.O. § 332 Abs. 2 nur unter der Voraussetzung gestattet, daß eine oder beide Parteien im Beweisaufnahme-Termine nicht erschienen sind? (Abs. 1 das.)

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Einzelne Rechtsfälle.

daß die Nachholung von in gerichtlichen Beschlüssen übergangenen
Entscheidungen, insbesondere die übergangene Entscheidung des Kosten-
punktes nicht im Wege des in § 292 der C.P.O. geregelten, sich
nur auf Urtheile beziehenden Ergänzungsverfahrens, sondern nur
durch Beschwerde erwirkt werden kann (vergl. Beschluß vom 17. Ok-
tober 1884 B. III. 119/84 sSeuffert's Arch. Bd. 42 Nr. 75] und
vom 27. März 1889 B. V. 20/89 sZur. Wochenschrift Jahrgang
1889 S. 169 Nr. 8]).
An diesem auch von der Doktrin (vergl. Komment, von Wil-
mowski und Levy 6. Aust. Anm. 2 zu § 292 S. 489 und Gaupp
2. Aust. Anm. III. zu § 292 Bd 1. S. 593) gebilligten Grundsätze
ist auch in dem vorliegenden Falle, in welchem es sich um die Ueber-
gehung des Kostenpunktes in einer nicht als Urtheil erlassenen gericht-
lichen Entscheidung handelt, festzuhalten. Demselben steht der § 94
der C.P.O. nicht entgegen, denn derselbe verbietet nur die selb-
ständige Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt wegen
angeblicher Unrichligkeit derselben, betrifft also nicht die Fälle, wo
eine Entscheidung über den Kostenpunkt überhaupt nicht getroffen,
oder wo unzulässiger Weise eine solche getroffen ist. Deshalb ist
ebensowenig die jetzige Beschwerde unstatthaft, wie der Beschwerde-
führer gehindert gewesen wäre, die Nachholung der in dem ersten
landgerichtlichen Beschlüsse unterbliebenen Kostenentscheidung durch
Beschwerde herbeizuführen. Ist aber dieser Zweck nur durch Be-
schwerde zu erreichen, so war der ergänzende Beschluß des Land-
gerichts auch dann unzulässig, wenn der denselben veranlassende
Antrag sich nicht auf § 292 C.P.O. stützte, sondern unabhängig
von dieser Bestimmung die Entscheidung des Kostenpunkts verlangte.
Die Aushebung des ergänzenden Beschlusses des Landgerichts wegen
Unzulässigkeit desselben ist hiernach gerechtfertigt.

Nr. 136.
Ist die Ablehnung eines Lrrvrisantrages gemäß C.P.O. § 332 Abs. 2
«vr unter der Voraussetzung gestattet, daß eine oder beide Parteien im
Krweisaufnahme-Termine nicht erschienen sind? (Abs. i das.)
(Urtheil des Reichsgerichts (VI. Civilsenat) vom 14. November 1892 in Sachen
D., Klägerin, wider Sch., Beklagten. VI. 185/92.)
Auf die Revision der Klägerin ist das Urtheil des preuß.
Kammergerichts in Berlin aufgehoben, und die Sache in die zweite
Instanz zurückverwiesen.

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