18.92.
Kann die unterlassene Entscheidung über die Kosten eines Beschlusses durch Nachtragsbeschluß oder nur durch Beschwerde ergänzt werden?
Ergänzung eines Beschlusses.
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Nr. 135.
Kan« die unterlassene Entscheidung über die Kosten eines Beschlusses durch
Nachtragsbeschluß oder nur durch Keschmerde ergänzt ««erden?
C.P.O. § 292.
(Beschluß des Reichsgerichts (I. Civilsenat) vom 3. Mai 1893 in Sachen des
Kaufmanns A. betr. die Einstellung einer Zwangsvollstreckung. B. 35/93.)
Die Beschwerde des A. über den Beschluß des Hanseat. Ober-
landesgerichts zu Hamburg ist zurückgewiesen.
Gründe:
Am 8. März 1893 hat der Gerichtsvollzieher K. in Hamburg
bei A. W. L. B. wegen einer Forderung der Firma Rummelsburger-
Holzindustrie, Zgnatz V. in Berlin von 46 M. 50 Pf. nebst Zinsen
und Kosten eine Mobiliar-Pfändung vorgenommen. Der Kaufmann
H. A. behauptete Eigenthümer der gepfändeten Sachen zu sein und
beantragte, indem er sein Eigenthum glaubhaft zu machen suchte,
die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.
Diesem Anträge wurde von dem Amtsgericht in Hamburg statt-
gegeben, jedoch nur gegen eine von dem Antragsteller durch Hinter-
legung von 100 M. zu leistende Sicherheit. Dieser suchte durch Er-
hebung der sofortigen Beschwerde zu erwirken, daß die ihm auf-
erlegte Sicherheitsleistung in Wegfall gebracht oder doch die Höhe
der Sicherheit herabgesetzt werde. Hierauf erging ein Beschluß des
Landgerichts zu Hamburg, durch welchen die zu leistende Sicherheit
auf 60 M. ermäßigt wurde. Da dieser Beschluß eine Entscheidung
über die Kosten der Beschwerde nicht enthielt, beantragte der Antrag-
steller, in Ergänzung des erlaffenen Beschlusses die Kosten der Be-
schwerde dem Gläubiger aufzuerlegen. Diesem Anträge wurde durch
Beschluß des Landgerichts vom 27. März 1893 stattgegeben. Hier-
gegen legte der Gläubiger sofortige Beschwerde ein, und das Ober-
landesgericht zu Hamburg hob durch Beschluß vom 8. April 1893
den am 27. März 1893 erlaffenen Ergänzungsbeschluß des Land-
gerichts auf, weil es denselben für unzulässig erachtete.
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die
von dem Kaufmann A. rechtzeitig eingelegte weitere sofortige Be-
schwerde, mit welcher Wiederherstellung des landgerichtlichey Be-
schlusses beantragt wird. Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber
sie ist nicht begründet.
Wie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses richtig
angegeben ist, hat das Reichsgericht bereits wiederholt ausgesprochen.