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Einzelne Rechtsfälle.
Maschinen verwirkt, als mit dem Ablauf des 14. Juni keine einzige
Maschine geliefert war. Zhr Betrag erhöhte sich fortlaufend mit der
weiteren Verzögerung. Die Maschinen sind dann einzeln nacheinander
am 25. Juni, 2., 13., 21., 30. Zuli und 9. September abgeliefert.
Daß bei der Abnahme jeder Maschine die Strafe Vorbehalten sei,
behauptet die Beklagte selbst nicht, und nach der Sachlage besteht
auch Einverständniß zwischen den Parteien darüber, daß dabei der
Vorbehalt nicht ausgesprochen ist. Die Beklagte beruft sich aber
darauf, daß sie nach dem 14. Juni in dem Schreiben vom 15. Juni
der Klägerin unter Ablehnung ihrer Entschuldigungsgründe und ihrer
Offerte, alte Maschinen vorzuleihen, erklärt hat, sie müsse auf dem
Standpunkte ihres Schreibens vom 4. Juni beharren. In dem
Schreiben vom 4. Juni hatte die Beklagte der Klägerin erklärt, daß
sie sich gezwungen sehe, die Erlegung der Konventionalstrafe zu fordern,
wenn die Maschinen nicht bis zum 14. Juni angeliefert würden.
Der Berufungsrichter findet in dem Schreiben vom 15. Juni
abweichend vom ersten Richter die Wiederholung der Erklärung im
Schreiben vom 4. Juni seitens der Beklagten, daß sie die Kon-
ventionalstrafe fordern werde, und darin den Vorbehalt, den das
Gesetz verlangt. Ist dies richtig, so ist die Entscheidung gerechtfertigt.
Das Gesetz (§ 307 a. a. O.) fordert den Vorbehalt nicht „bei" der
nachherigen Annahme der Erfüllung. Es muß deshalb genügen,
wenn der Vorbehalt nach dem Eintritt der Verzögerung der Er-
füllung, auf welche die Strafe gesetzt ist, und „vor" der Annahme
der Erfüllung erklärt wurde (Entsch. des Ober-Tribunals Bd. 20
S. 89, 91). Einer Wiederholung der Erklärung bedarf es nicht.
Am 14. Juni waren sämmtliche Maschinen zu liefern. Der Vertrag
verpflichtete die Klägerin nicht zu mehreren, fortgesetzten, selbständigen
Leistungen, von denen jede für sich für die Frage nach dem Verzüge
in Betracht kam, sondern zu einer einzigen, am 14. Juni fälligen
Leistung. Der Verzug war am 14. Juni eingetreten. Durch die
Nachlieferung einer einzelnen Maschine wurde nicht dieser Verzug be-
seitigt, sondern nach dem Vertrage nur die Höhe der Strafe beein-
flußt. Es läßt sich deshalb auch nicht sagen, daß die Erklärung des
Vorbehalts bei oder vor der Ablieferung jeder einzelnen Maschine
hätte wiederholt werden müssen (vergl. Entsch. des Ober-Tribunals
Bd. 15 S. 264, 269).
In der Auslegung des Schreibens vom 15. Juni dem Be-
rufungsrichter entgegen zu treten, liegt kein Anlaß vor.