Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

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Einzelne Rechtsfälle.

mentar dessen Anordnungen unterworfen sein soll. Aus dem gleichen
Grunde stehen auch die Abreden, daß nur gegen baar verkauft werden
soll, daß die Gesellschaft Waaren nur von der Klägerin oder durch
deren Vermittelung beziehen soll, sowie die Androhung einer Kon-
ventionalstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns weder mit der
Bestimmung des Art. 158 noch mit dem Wesen der Kommandit-
Gesellschaft im Widerspruch, da auch diese Festsetzungen lediglich das
Verhältniß der Gesellschafter zu einander betreffen und die Wirksam-
keit der Namens der Gesellschaft geschloffenen Geschäfte Dritten
gegenüber nicht berühren.
III. Zutreffend ist dagegen die Erwägung des Berufungsgerichts,
daß nach dem Inhalt der vorliegenden Verträge das Zustandekommen
einer Kommandit-Gesellschaft deswegen nicht anzunehmen ist, weil es
an einer Gewinnbetheiligung des Kommanditisten und an einer den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Vermögenseinlage desselben
fehlt. Nach dem Gesellschaftsvertrage trifft der Gewinn und Verlust
des unter der Gesellschaftsfirma geführten Geschäftes allein den Be-
klagten, während zufolge § 6 des Lieferungsvertrages der Nutzen
der Klägerin in einem Zuschläge von zehn, später von acht Prozent
zu dem Einkaufspreise der gelieferten Waaren besteht. Das ist keine
Betheiligung am Gewinne des gemeinsamen Unternehmens, wie sie
für das Vorhandensein einer Gesellschaft nothwendig ist. Der Nutzen
der Klägerin ist zwar seiner Höhe nach bedingt durch die größere
oder geringere Menge von Waaren, die von ihr bezogen werden, ist
aber unabhängig von dem Gewinn oder Verlust bringenden Er-
gebniß des Geschäftsbetriebes. Die von den Vertretern der Parteien
herangezogene Analogie des oommis intsr6886, dessen Verhältniß zum
Prinzipal allerdings einen gesellschaftsähnlichen Karakter hat, paßt
schon deswegen nicht auf den vorliegenden Fall, weil der eommiZ
intäresse mit einer Tantieme an dem aus der Bilanz sich ergebenden
Geschäftsgewinn betheiligt ist. Der der Klägerin zugesicherte feste
Nutzen aus den von ihr oder durch ihre Vermittlung bezogenen
Waaren hat mit einer solchen Beiheiligung keine Aehnlichkeit. —
Ebensowenig wie eine Gewinnsbetheiligung ist eine Vermögenseinlage
der Klägerin im Sinne des Art. 150 des H.G.B. vorhanden. (Das
wird näher ausgeführt.)
In der Revisionsinstanz ist vom Vertreter der Klägerin geltend
gemacht, daß im Handelsregister des Amtsgerichts Essen die Klägerin
als Kommanditistin der Kommandit-Gesellschaft Joseph K. u. Co.

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