Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

Gesellschastsvermö gen.

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diese am 1. September 1888 noch nicht zum Handelsregister ange-
meldet und eingetragen gewesen wäre.
Zn erster Instanz ist die Klage abgewiesen worden.
Nach Vernehmung der beiden gewesenen Gesellschafter als Zeugen
und nach Vorlegung der Handelsbücher der im Konkurse befindlichen
Gesellschaft hat der Berufungsrichter das erste Urtheil abgeändert
und nach dem Klageanträge erkannt, daß die Forderung des Klägers
im Betrage von 5706 M. 30 Pf. als Konkursforderung festgestellt
werde.
En tscheidungs gründe:
Der Berufungsrichter hat nach eingehender Prüfung der von
den Parteien angeführten und durch die Beweiserhebung ermittelten
Umstände festgestellt, daß Sch. und S. das Hausgrundstück des
Klägers mit der dem Kläger kundgegebenen Absicht gekauft haben,
daß es von ihnen als Eigenthum ihrer am 1. September 1888 ins
Leben getretenen offenen Handelsgesellschaft behandelt werden und
insbesondere die Gesellschaft Schuldnerin des Kaufgeldes für das
Grundstück sein sollte.
Von der Revision ist bestritten worden, daß diese Thatsache für
die Begründung der Klage genüge, weil eine Abmachung der Gesell-
schafter über ihr Rechtsverhältniß untereinander den Gläubigern noch
keinen Anspruch an das Gesellschaftsvermögen gewähre. Dabei wird
jedoch zunächst übersehen, daß eine Abmachung nicht bloß der Gesell-
schafter unter einander, sondern zwischen ihnen und dem Kläger fest-
gestellt worden ist, dem nach der Feststellung des Berufungsrichters
von den Gesellschaftern kundgegeben worden ist, daß das Grundstück
als Gesellschaftsvermögen behandelt werden solle. Aber dieser Kund-
gebung an den Kläger bedurfte es überhaupt nicht, um das Grund-
stück zum Gesellschaftsvermögen zu machen, sondern was Gesellschafts-
vermögen sein soll, haben allein die Gesellschafter zu bestimmen
(Art. 90 ff. des H.G.B.), und der Berufungsrichter hat festgestellt,
daß diese Bestimmung von den Gesellschaftern bezüglich des Grund-
stücks und der aus dessen Ankauf entsprungenen Verbindlichkeiten ge-
troffen worden ist. Denn wenn die Gesellschafter übereingekommen
sind, daß das Grundstück als Eigenthum (richtiger Vermögensobjekt)
der Gesellschaft behandelt werden und die Gesellschaft das Kaufgeld
bezahlen solle, so ist damit nicht über ein Theilnahmeverhältniß der
Gesellschafter unter einander, sondern über den Umfang des Gesell-
schaftsvermögens Bestimmung getroffen worden. Diese Vereinbarung
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