Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

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Einzelne Rechtsfälle.

5706 M. 30 Pf. angemeldet, die vom Konkursverwalter bestritten
worden ist und um deren Feststellung es sich jetzt handelt. Er hat
den Ausfall erlitten an einer auf dem subhastirten Hausgrundstück
Nr. 14 in Beuthen, worin das Handelsgeschäft der genannten Han-
delsgeschäft betrieben worden war, eingetragenen Restkaufgelderforde-
rung von 9000 M. Die Inhaber der Handelsgesellschaft S. und Sch.,
hatten sowohl das Grundstück wie das Geschäft von ihm gekauft,
lieber das Grundück einschließlich der Ladeneinrichtung ist
am 12. Juli 1888 ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden,
worin als Käufer zu gleichen Rechten und Antheilen S. und Sch.
angegeben sind; 9000 M. vom Kaufpreise (34000 M.) sollten ge-
stundet und eingetragen werden; Auflassung und Uebergabe sollten
am 1. September 1888 erfolgen. Am 1. September 1888 ist dann
auch die Auflassung an S. und Sch. geschehen, und es sei hier gleich
bemerkt, daß Sch. seinen Antheil am 3. Januar 1891 mit an S.
aufgelassen hat, sodaß dieser am 10. Januar 1891, als der Konkurs
über die Handelsgesellschaft eröffnet wurde, als Alleineigenthümer des
Hauses eingetragen stand. Gleichzeitig mit dem Grundstückkauf wurde
am 12. Juli 1888 ein notarieller Vorvertrag über den Ankauf des
Handelsgeschäfts mit Firma und Waarenlager des Klägers
zwischen diesem und S. und Sch. dahin abgeschlossen, daß Kläger
sich verpflichtete, am 1. September 1888 mit S. und Sch. einen
Kaufvertrag über jene Objekte zu dem dann zu ermittelnden Preise
des Waarenlagers abzuschließen. Diese vorbehaltene Einigung und
die Geschäftsübernahme hat dann am 1. September 1888, wenn
auch ohne weiteren schriftlichen Vertrag, stattgefunden. Die Ein-
tragung der neuen Gesellschaft ins Handelsregister ist im Oktober
1888 erfolgt.
Der Kläger ist nun der Ansicht, daß der Ankauf des Hauses
für die Gesellschaft, nicht für S. und Sch. persönlich, abgeschlossen
sei und daß deshalb die Gesellschaft, jetzt deren Konkursmasse, für
den Kaufpreis hafte. Er behauptet, daß der Gesellschaftsvertrag
schon vor dem 12. Juli 1888 abgeschlossen worden sei, daß die Ge-
sellschaft spätestens mit dem Abschluß der vorbereitenden Verträge
vom 12. Juli 1888 ins Leben getreten sei, daß in den Gesellschafts-
büchern das Haus als Eigenthum der Gesellschaft gebucht, nicht etwa
eine Miethe dafür ausgeworfen sei, daß die Gesellschaft auch den
Restkaufpreis verzinst habe, und daß im Grundbuch nur deshalb
nicht die Gesellschaft als Eigenthümerin eingetragen worden sei, weil

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