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Einzelne Rechtsfälle.
den Uebernehmern erforderlich (vergl. Urth. des R.G. vom 18. April
1883, Entsch. in Civils. Bd. 10 Nr. 11 S. 47; Förster-Eccius, Lehrb.
6. Ausl. Bd. 1 S. 685). Es widerspricht vielmehr die Ausführung
des Berufungsrichters, wonach die Verpflichtung der Beklagten zur
Erfüllung des Miethsvertrages nicht anders, als auf dem Wege
einer Willeneinigung (also eines neuen Vertrages) zwischen ihr und
dem Grundstückseigenthümer begründet werden könne, dem Begriffe
der Schuldübernahme, durch welche keine neue Verbindlichkeit be-
gründet wird, sondern nur ein neuer Schuldner neben den bisherigen
tritt (vergl. Delbrück, Uebernahme fremder Schulden S. 56 ff.). Die
Bekanntmachung der Uebernahme der Aktiva und Passiva an die
Geschäftsgläubiger ist nun zwar durch den Zeugen K. nicht erwiesen.
Aber abgesehen davon, daß der Beweisantritt des Klägers durch die
Vernehmung des K. nicht erledigt wird, da eventuell der Eid ange-
tragen ist, bedarf es dieses Nachweises nicht nothwendig. Denn die
vom Kläger behauptete, in den Handelsregisterakten niedergelegte
Erklärung der Passivübernahme mußte als eine für die Oeffentlich-
keit berechnete und an die betheiligten Gläubiger gerichtete angesehen
werden, weil bei der Oeffentlichkeit des Handelsregisters Jedermann
befugt ist, von den Unterlagen und Belegen der Registereinträge
ebenfalls Kenntniß zu nehmen. Die Beklagte, welche nach der Be-
hauptung des Klägers die entsprechende Erklärung zu den Register-
akten abgegeben hat, konnte demnach erwarten, daß ihre Uebernahme-
erklärung den Betheiligten, vor allen den Gläubigern, welche an der
vom Handelsgerichte veröffentlichen Aenderung der Firmeninhaber
interessirt waren, nicht verborgen bleiben würde (vergl. Entsch. des
R.G. in Civils. Bd. 8 S. 66. Dasselbe hat der erste Civils. des
R.G. in Sachen B. wider M. I. 423/93 durch Urtheil vom 10. Mai
1893 ausgesprochen). Aber könnte selbst die Anzeige zu den Register-
akten nicht nachgewiesen werden, dann bleibt in letzter Linie zu unter-
suchen, ob in dem bekannten Verhalten der Parteien, namentlich der
Fortsetzung des Miethsverhältnisses und der Zahlung der quartaliter
fälligen Miethsraten, nicht Thatsachen zu finden sind, die ergeben,
daß dem Kläger die beiden Uebernahmen des Geschäfts mit Aktiven
und Passiven mit Zuthun der Uebernehmer zuverlässig bekannt ge-
worden sind; denn ein Bekanntwerden solcher Uebernahme, welche
nicht der Absicht der Kontrahenten zuwiderläuft, muß der unmittel-
baren oder mittelbaren Bekanntmachung — durch öffentliche Er-
klärung bezw. durch Anzeige zu den Registerakten — seitens der