Uebernahme eines kaufm. Geschäfts.
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Thatbestand:
Durch Vertrag vom 29. Juni 1889 hat der Maurermeister E.
der Möbelhandlung R. Z., deren Inhaberin damals die Wittwe
Friederike Z. war, eine Wohnung für die Zeit vom 1. Oktober 1889
bis zum 1. Oktober 1894 für 4500 bezw. 5000 M. Zahreszins, in
vierteljährlichen Raten zahlbar, vermiethet. Auf beiden Seiten sind
seitdem Aenderungen eingetreten. Durch Vertrag vom 9. August
1890 hat die Wittwe Z. das Möbelgeschäft mit sämmtlichen Vor-
räthen und Aktivis wie Passivis an Paul Z. verkauft. Am 11. August
1890 hat letzterer unter der Firma R. Z. u. Co. eine Kommandit-
gesellschaft errichtet, in welcher er persönlich haftender Gesellschafter
und der Kaufmann K. Kommanditist war. Im Jahre 1891 ist
diese Gesellschaft aufgelöst und der Kaufmann G. zum Liquidator
bestellt. Das Möbelgeschäft ist bis zum 1. Januar 1892 in den
Miethräumen fortgeführt. Andererseits ist nach mehrmaligem Ver-
kauf das Miethhaus fubhastirt und am 7. August 1891 dem Kläger,
der Hypothekengläubiger war', zugeschlagen. Die Parteien streiten
darüber, ob der Miethvertrag am 1. Januar 1891 in Folge ange-
nommener Kündigung oder aus einem anderen Grunde sein Ende
erreicht habe, oder ob Beklagte verpflichtet sei, den Miethvertrag bis
zum 1. Oktober 1894 auszuhallen. Der erste Richter hat die Be-
klagte nach dem Klageanträge verurtheilt. Auf die Berufung der
Beklagten ist die Klage abgewiesen.
Entscheidung s gründe:
Das Berufungsgericht erkennt zwar an, daß die Geschäfts-
gläubiger eines Kaufmanns gegen den, welcher das Geschäft mit
Aktivis und Passivis übernimmt, ein Klagerecht erlangen, wenn diese
Uebernahme öffentlich oder doch einer erheblichen Zahl von Gläubigern
bekannt gemacht ist und die Fortführung des Geschäfts unter der
bisherigen Firma erfolgt. Es meint jedoch, dieser Grundsatz versage
hier, weil es sich nicht um den Uebergang einer bloßen Verpflichtung,
sondern um den Eintritt in ein zweiseitiges Rechtsverhältniß handele,
das eine Dauer in sich trage und fortlaufende Verbindlichkeiten als
Folge der Nutzungsgewährung erzeuge; weil ferner eine Bekannt-
machung in dem bezeichneten Sinne nicht nachgewiesen und weil
endlich von der Beklagten die ursprüngliche Firma nicht fortgeführt
sei. Ohne Bedeutung sei die angeblich im schriftlichen Sozietäts-
verlrage ausdrücklich festgesetzte Uebernahme der Verpflichtungen aus