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Einzelne Rechtsfälle.
Streitigkeiten in den Fällen des § 66 Abs. 2 und 3 (erster Satz),
§ 68 und § 69 unterliegen mit Ausschluß des ordentlichen Rechts-
weges der Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts (an dessen
Stelle inzwischen nach § 153 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 der
Bezirksausschuß getreten ist)
und der § 66 Abs. 2 und 3 (erster Satz) a. a. O. lautet:
Ergiebt sich nach Ausführung des Ent- oder Bewässerungs-
Unternehmens, daß ein der Genossenschaft angehöriges Grundstück
keinen Vortheil von dem Unternehmen hat, so kann von dem Ge-
nossen für die Dauer dieses Zustandes der Genossenschaft gegen-
über der gänzliche Erlaß der auf das Grundstück nach dem be-
stehenden Theilnahmemaßstabe entfallenden Genossenschaftsb eiträge
verlangt werden.
Ergiebt sich aber, daß ein der Genossenschaft angehöriges
Grundstück dauernden Nachtheil von dem Unternehmen hat, so kann
der Besitzer desselben das Ausscheiden des Grundstücks aus der
Genossenschaft verlangen.
Im vorliegenden Falle ist der Klageantrag dahin gerichtet:
den Beklagten zu verurtheilen, anzuerkennen, daß der Kläger
befugt ist, aus dem beklagten Verbände auszuscheiden, ihn als
ausgeschieden zu erklären, ihn von ferneren Beiträgen freizulassen
und 212 M. 51 Pf. bereits entrichteten Beitrag für 1891 nebst
5 pCt. Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Der Berufungsrichter führt aus:
Die von dem Kläger zur Rechtfertigung seines Ausscheidens aus
dem Verbände angeführten Thatsachen ließen deutlich erkennen,
daß der Kläger das Ausscheiden seiner Güter Großdorf und
Wachabno aus dem beklagten Verbände deshalb verlange, weil
sich ergeben habe, daß seine genannten beiden Güter einen dauern-
den Nachtheil von dem Unternehmen des beklagten Verbandes ha-
ben. Danach stelle sich der vorliegende Rechtsstreit als eine
Streitigkeit im Sinne des § 66 Abs. 3 a. a. O. dar.
Der Kläger greift diese Annahme mit der Ausführung an:
Sein Antrag sei nicht darauf gerichtet, daß ein bestimmtes
Grundstück oder zwei Grundstücke aus der Genoffenschaft aus-
schieden, sondern er habe als Genoffe seinen Austritt erklärt,
und er verlange die Anerkennung seiner Befugniß zum Austritt,
Befreiung von Beiträgen und Rückzahlung eines Beitrages. Da-
nach treffe der § 66 Abs. 3 a. a. O. nicht zu.