Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Suspension der ehemännlichen Güterrechte durch einstw. Vers. 955

des Landgerichts in dem Zwischenurtheile vom 31. Oktober 1901 und
in dem Endurtheile vom 12. Dezember 1901, beide ergangen auf den
Widerspruch des Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung, nicht
geeignet, der letzteren einen über ihren Inhalt hinausgehende Trag-
weite zu geben. Ganz abgesehen hiervon ist aber auch aus diesen
Ausführungen des Landgerichts ein Weiteres als jene irrthümliche
Annahme nicht zu entnehmen, indem in dem Zwischenurtheile vom
31. Oktober 1901 nur ausgesprochen wird, daß die einstweilige Ver-
fügung vom 13. September 1901 über die von der Klägerin vorge-
schlagenen Maßregeln hinaus auch die Nutznießung des Beklagten an
dem eingebrachten Vermögen der ersteren und die einstweilige
völlige Gütertrennung ausspreche —, und in dem Endurtheile vom
12. Dezember 1901, daß die getroffene Anordnung dem Gerichte
die einzig wirksame erschien, um schon während Schwedens der
verschiedenen prozessualen Verfahren gegen den Beklagten die Klägerin
mit Erfolg gegen schädigende Handlungen des Beklagten zu schützen.
Ist aber, wie dargelegt, durch die einstweilige Verfügung vorn
13. September 1901 die Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft
überhaupt nicht angeordnet, so versagt von selbst auch der daraus
gegen die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung vom Beklagten
hergeleitete Rechtsgrund, ebenso aber auch der jetzt von der Revision
darauf gegründete Angriff. Das Berufungsgericht kommt zwar in
seinen weiteren Ausführungen auch zu dem Ergebnisse, daß die einst-
weilige Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft im Rahmen einer
einstweiligen Verfügung herbeizuführen nicht ausgeschloffen sei. In-
dessen hierbei handelt es sich, worüber nach dem Zusammenhänge der
Gründe des Berufungsurtheils kein Zweifel besteht, um einen zweiten
selbständigen Entscheidungsgrund, zu dem erst übergegangen wird,
nach der Darlegung der Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung vom
13. September 1901 mit Rücksicht auf ihren festgestellten Anhalt, mit
dem Vorbehalt: „Allein auch selbst wenn man in der angefochtenen
einstweiligen Verfügung finden will, daß durch dieselbe die (einstweilige)
Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft angeordnet werde, ... so
saßt sich doch mit dem Berufungskläger nicht anerkennen, daß dies
nicht Aufgabe und Anhalt einer einstweiligen Verfügung zu bilden
vermöge." Die nachfolgenden Erwägungen stellen sich also lediglich
neben den in erster Reihe gegebenen Entscheidungsgrund, der schlechthin
aufrecht erhallen wird. Eines Eingehens auf den zweiten Entschei-
dungsgrund des Berufungsgerichts und damit auf die rechtliche Zu-

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