-Handeln als Vertreter einer nicht eingetr. Ges. m. b. H.
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durch die Worte ausgedrückten Gedanken ist keine Rede, sondern es
wird geltend gemacht, daß aus der von Art. 55 Abs. 2 völlig ab-
weichenden Fassung des Art. 211 Abs. 4 sich auch ein anderer Sinn
dieser Vorschrift ergeben müsse, und zur Unterstützung der aus dem
Gesetze selbst entnommenen Auslegung wird der aus der Entstehungs-
geschichte erkennbare Zweck des Gesetzgebers herangezogen, nicht wird
aus diesem etwas abgeleitet, was in dem Gesetze selbst keinen Aus-
druck gesunden hat. Unzutreffend ist es aber auch, wenn die Revision
der angeführten Entscheidung im vorliegenden Falle deshalb die Be-
deutung absprechen will, weil sie sich aus die Aktiengesellschaft und
nicht auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehe. Daß man
die gleichlautenden Gesetzesworte an den verschiedenen Stellen nicht
verschieden auslegen dürfe, ist im Allgemeinen schon hervorgehoben
worden. Ganz richtig aber hat das Berufungsgericht auch im Be-
sonderen ausgeführt, daß für die hier zu prüfenden Fragen die Ver-
hältnisse bei der Aktiengesellschaft und bei der Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung im Wesentlichen übereinstimmen. Wenn aber die
.Revision glaubt, daß die vom VII. Civils. des RG. a. a. O. zur
Unterstützung seiner Ansicht verwertheten Aenderungen in der Fassung
des neuen Handelsgefetzb. nur für den Art. 211 Bedeutung haben
könnten, so ist ihr auch darin nicht beizutreten. Es kommt dabei
nicht nur auf das Handelsgefetzb., sondern überhaupt auf das neue
Recht an. Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen im
Urtbeile des VII. Civils. über die Bedeutung dieser Aenderungen
durchaus an. Es würde eine unbegreifliche Nachlässigkeit des Gesetz-
gebers voraussetzen, wenn man annehmen wollte, daß er in den Be-
stimmungen der Artt. 178, 211 Abs. 2 des alten Handelsgefetzb. auch
nur, wie in Artt. 55, 278, eine Konsequenz aus der Rechtsstellung
des falsus procuratur sah und trotzdem jene Bestimmungen in sach-
lich unveränderter Gestalt im § 200 Abs. 1 Satz 2 (vergl. § 320 Abs. 2)
des neuen Handelsgefetzb. aufnahm, diese dagegen mit Rücksicht auf
§ 179 des B.G.B. wegließ. Dieses Argument trifft aber in ganz
gleicher Weise für den § 11 Abs. 2 des Ges. vom 20. April 1892 zu,
da auch diese Vorschrift in der Fassung vom 20. Mai 1898 unver-
ändert beibehalten worden ist. Es kommt noch Folgendes hinzu.
§ 54 Satz 2 bestimmt das B.G.B., daß aus einem Rechts-
geschäfte, das im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem
Dritten gegenüber vorgenommen werde, der Handelnde persönlich
dnfte, mehrere Handelnde als Gesammtschuldner. Zu diesem Satze