Handeln als Vertreter einer nicht eingetr. Ges. m. b. H. 851
Ausnahmen Platz greifen müßten, daß die Haftung nicht eintritt
oder hinterher wegfällt, wenn der Vertragsgegner den Mangel der
Vertretungsmacht kennt oder der Vertreter den Vertragsabschluß
nachträglich genehmigt. Es ist klar, daß bei dieser Auslegung der
angeführten Gesetzesstelle die angefochtene Entscheidung nicht bestehen
könnte. Vielmehr würde dann die bisher fehlende Prüfung nicht zu
umgehen gewesen sein, ob die bestrittenen Behauptungen des Be-
klagten, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrags vom 23. Juni
1900 Kenntniß von dem Nichtbestehen der als Vertragspartei be-
zeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kuranstalt Ulm ge-
habt und daß diese Gesellschaft nach der am 29. September 1900
erfolgten Eintragung in das Handelsregister den Vertrag genehmigt
habe, auf Wahrheit beruhe oder nicht. Mit Recht aber hat der Be-
rufungsrichter in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz diese Aus-
legung des § 11 Abs. 2 abgelehnt. Der § 11 bestimmt im Abs. 1,
daß vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Ge-
sellschaft die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht be-
stehe, und schließt im Abs. 2 die Vorschrift an: „Ist vor der Ein-
tragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die
Handelnden persönlich und solidarisch". Daran ist durch die neue
Faffung des Gesetzes in der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898
nichts geändert worden. Diese Vorschrift des Abs. 2 stimmt wörtlich
überein mit den entsprechenden Vorschriften des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs für die Kommanditgesellschaft auf Aktien und für
die Aktiengesellschaft im Abs. 2 der Artt. 178 und 211, für welche
beiden Formen der Gesellschaft nach Abs. 1 dieser Artikel ebenfalls
galt, daß sie vor der Eintragung in das Handelsregister als solche
nicht beständen. Die völlig gleiche Faffung der Vorschrift und der
Umstand, daß sie nur für Gesellschaften gegeben war, die erst durch
die Eintragung Rechtsbestand erhalten, und zugleich für alle handels-
rechtlichen Gesellschaften dieser Art gegeben war, laffen keinen Zweifel
darüber, daß die Vorschrift an allen Stellen im gleichen Sinne zu
verstehen ist. Neben dieser besonderen Haftungsvorschrift hatte das
Allg. Deutsche Handelsgesetzb. im Art. 55 für denjenigen, welcher al-
Prokurist ohne Prokura oder als Handlungsbevollmächtigter ohne
ober mit nur beschränkter Handelsvollmacht ein Handelsgeschäft ab-
lchloß, die persönliche Haftung und zwar nach Wahl des Dritten auf
Schadensersatz oder Erfüllung ausgesprochen, diese Haftung aber im
^bs. 2 für den Fall ausdrücklich ausgeschloffen, daß der Dritte
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