Krüger, Die Haftung der juristischen Personen rc. 695
beschäftigt, unterscheidet die Haftung für eigenes Verschulden, deren
Voraussetzungen im gemeinen Rechte und im Bürgerlichen Gesetzbuch im
Wesentlichen dieselben seien, von der Haftung aus fremdem Verschulden.
Die Voraussetzungen der Haftung aus eigenem Verschulden werden für
beide Rechte gemeinschaftlich besprochen und dahin bestimmt, daß eine
zum Schadensersätze verpflichtende, innerhalb der Lebenssphäre der
juristischen Person in verfassungsmäßiger Form begangene Handlung
oder Unterlassung eines verfassungsmäßigen, zuständigen Organs der
juristischen Person vorliegen müsse, jedoch einerlei, ob das Verschulden
bei kontraktlichen oder bei außerkontraktlichen Verhältnissen vorliege. Im
Anschlüsse hieran werden die Voraussetzungen der Haftung aus fremdem
Verschulden zunächst nach gemeinem Rechte besprochen. Es wird zwischen
den durch Stellvertreter und den durch Gehülfen vorgenommenen Hand-
lungen und in ersterer Hinsicht wieder zwischen dem Verschulden des
Vertreters bei Eingehung und Erfüllung von Verträgen und dem
außerkontraktlichen Verschulden unterschieden. Bei der Besprechung der
Haftung aus fremdem Verschulden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
im Falle der Vornahme der Handlung durch Stellvertreter gelangt der
Verf., der den Vertreter nicht zu den Hülfspersonen des § 278 des
B.G.B. zählt, zu dem gleichen Ergebnisse, wie nach gemeinem Rechte,
nur mit einer durch K 831 Abs. 1 Satz 2 geschaffenen Abweichung
hinsichtlich der Beweislast im Falle der Haftung für außerkontraktliches
Verschulden. Die folgende Erörterung der Haftung aus fremdem Ver-
schulden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Falle der Vornahme
der Handlung durch Gehülfen beschäftigt sich mit der Auslegung des
§ 278 des B.G.B. und grenzt die Anwendungsgebiete der §§ 278
und 831 des B.G.B. dahin ab, daß im Falle des Vorliegens eines
Schuldverhältnisfes, dessen Erfüllung durch Hülfspersonen herbeigeführt
werden solle, die Haftpflicht des Schuldners nur aus § 278 hergeleitet
werden könne, daß daher § 831 nur dann anwendbar sei, wenn kein
Vertragsverhältniß bestehe. Am Schluffe dieses Abschnitts wird der
Umfang der Haftung der juristischen Person (nur civilrechtliche Ersatz-
verbindlichkeit oder auch strafrechtliche Verfolgung?) und die Frage nach
der daneben bestehenden strafrechtlichen und civilrechtlichen Verantwortlich-
keit des Thäters erörtert. Der fünfte Abschnitt endlich beschäftigt sich
mit Art. 77 des E.G. z. B.G.B., der die Haftung für Beamtenver-
gehen bei Ausübung öffentlicher Gewalt den Landesgesetzen überläßt,
erörtert dessen Anwendungsgebiet und sucht nachzuweisen, daß die
Haftung juristischer Personen des öffentlichen Rechtes für Beamten-
vergehen als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im gemeinen Rechte an-
zusehen sei.
Die klar geschriebene Abhandlung gewährt eine übersichtliche Dar-
stellung der besprochenen Materie.
Cassel.
Fuchs.