Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Einzelne Rechtsfälle.

deshalb der Konkursverwalter seinen Widerspruch gegen die von der
Klägerin angemeldete Forderung zu verfolgen, mithin auf die Be-
seitigung des Versäumnißurtheils hinzuwirken, und der zu dem Behufe
von ihm einzuschlagende prozeßordnungsmäßige Weg war der, daß
er, der Konkursverwalter, wie er auch gethan hat, den anhängigen
Rechtsstreit aufnahm. Nach der erfolgten Aufnahme hätte nun aller-
dings die Klägerin, solange der Streit noch in der ersten Instanz
anhängig war, von dem Wechselprozeß abstehen können (Entsch. des
R.G. in Civils. Bd. 5 S. 352), ein Zwang für sie, dies zu thun,
bestand aber nicht, da sie eben insofern die angegriffene Partei ist,
als sie sich gegen den seinen Widerspruch verfolgenden Konkursver-
walter vertheidigt. Nach der Aufnahme des Rechtsstreits war dieser
mithin so weiter zu führen, wie er zwischen den ursprünglichen Par-
teien weiter zu führen gewesen wäre, wenn die Unterbrechung des
Verfahrens nicht stattgefunden hätte. Endet der Wechselprozeß mit
einein Urtheile zu Gunsten der Klägerin, so kann eine endgültige
Entscheidung über das Bestehen ihres Anspruchs durch das Nach-
versahren herbeigeführt werden.
Hiernach war das angefochtene Urtheil aufzuheben und die
Sache, da sie in Betreff nunmehr noch zu beurtheilender Streitpunkte
zur Entscheidung nicht reif ist, an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen.
Zu bemerken ist nur noch, daß das Landgericht bezüglich der
Sachentscheidung, zu der es gelangt war, die Urtheilsformel einfach
dahin zu fassen hatte, daß das Versäumnißurtheil vom 17. Januar 1901
aufrecht zu erhalten sei.

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