Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Aufnahme eines Prozesses durch den Konkursverwalter. 683
gegen unter dem „ordentlichen Verfahren" das regelmäßige Prozeß-
verfahren im Gegensätze zu den besonderen Verfahrensarten (vergl.
Oetker, Konkursrechtliche Grundbegriffe S. 343und 344; Seuffert,
Deutsches Konkursrecht S. 271 Anm. 7; Stein, Urkunden- und
Wechselprozeß S. 356; die Kommentare zur Konkursordnung von
v. Wilmowski, 5. Aufl. Anm. 3 zu § 134; Petersen-Kleinfeller,
4. Aufl. Bem. 9 zu § 146; v. Sarwey-Bossert, 4. Aufl. Bem. 6
zu § 146).
Von diesen Schriftstellern wird dann aus ihrer Auffassung der
Vorschrift des § 146 (134) Abs. 2 gefolgert, daß gemäß der Be-
stimmung im Abs. 3 die Feststellung einer Konkursforderung durch
Aufnahme eines Urkunden- oder Wechselprozeffes nur in dem Falle
verfolgt werden könne, wenn die Prozeßlage noch die Ueberleitung
in das ordentliche Verfahren gestalte und der Kläger nach der Auf-
nahme von dem Urkunden- oder Wechselprozeß abstehe; von Oetker
a. a. O. wird dabei hervorgehoben, daß, wenn der Kläger das letztere
unterlasse, seine Klage „als in der gewählten Prozeßart unstatthaft"
abgewiesen werden müsse.
Ob diese Folgerungen als berechtigt anzuerkennen sind, ob nicht
vielmehr sehr wohl mit der Klagerhebung im Sinne des § 146
Abs. 2 der K.O. eine Klagerhebung im regelmäßigen Prozeßver-
fahren gemeint und dennoch die Absicht des Gesetzes die sein kann,
daß die Bestimmung des Abs. 3 auch dann Anwendung finden soll,
wenn der schon anhängige Prozeß ein Urkunden- oder Wechselprozeß
ist, darüber braucht nicht entschieden zu werden.
Der Fall lag hier nicht so, daß die Klägerin die Feststellung
ihrer Forderung zu verfolgen hatte. Vor der Eröffnung des Konkurs-
verfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten Emil Z.
war gegen diesen ein Versäumnißurtheil ergangen. Gegen dieses
Urtheil war zwar ebenfalls noch vor der Eröffnung des Konkurs-
verfahrens innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch eingelegt worden.
Da indeß, wie sich aus § 343 der C.P.O. ergiebt, ein Versäumniß-
urtheil nicht schon durch die Einspruchseinlegung, sondern erst durch
ein es aufhebendes Urtheil beseitigt wird, so hatte die Klägerin zur
Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens einen Titel für ihren
Anspruch, der sie der Nothwendigkeit überhob, nach erfolgter An-
meldung dieses Anspruchs im Konkurse dessen Feststellung zu betreiben.
Ihr Anspruch galt als festgestellt, solange das ergangene Versäumniß-
urtheil nicht aufgehoben war. Nach § 146 Abs. 6 der K.O. hatte

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer