Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Einzelne Rechtsfälle.

habe, in erster Linie, die Ladung zum Termine vom 9. Mai 1901
für unzulässig zu erklären, eventuell das Versäumnißurtheil vom
17. Januar 1901 aufrecht zu erhalten.
Das Landgericht I in Berlin nahm an, daß der Konkursver-
walter zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt gewesen und daß
die Ordnungsmäßigkeit der Klagezustellungen als erwiesen anzusehen
sei. Demgemäß erkannte es unter Belastung der Konkursmasse mit
den Kosten des Rechtsstreits auf Ausrechterhaltung des Versäumniß-
urtheils vom 17. Januar 1901 mit der Maßgabe, daß die zugesprochenen
Beträge zur Konkursmasse des Z. für festgestellt zu erachten seien;
es wurde auch dies Urtheil für vollstreckbar erklärt, dem Beklagten
jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung der
Streitsumme abzuwenden. Zugleich wurde dem Beklagten die Aus-
führung seiner Rechte Vorbehalten.
Auf die Berufung des Konkursverwalters wies dagegen das
Kammergericht in Berlin, nachdem unstreitig geworden war, daß zum
Gegenstände der Anmeldung der Klägerin im Z.'schen Konkurse der
eingelegte Wechselanspruch gemacht worden ist, unter Aufhebung des
erwähnten Versäumnißurtheils und unter Belastung der Klägerin
mit den Kosten des Rechtsstreits die Klage als in der gewählten
Prozeßart unstatthaft ab.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, welche sich darauf stützt,
daß nach 146 Abs. 2 und 3 der K.O. zum Zwecke der Fest-
stellung einer Konkursforderung der Wechselprozeß nicht zulässig sei,
kann nicht aufrecht erhalten werden.
Der § 146 (früher § 134) der K.O. enthält im Abs. 2 die
Vorschrift, daß auf die Feststellung einer streitig gebliebenen Konkurs-
forderung im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben sei. Die
Auslegung dieser Vorschrift ist streitig. Von Köhler (Lehrbuch des
Konkursrechts S. 564) wird die Ansicht vertreten, daß mit dem
„ordentlichen Verfahren" nur der Gegensatz zum Konkursverfahren
bezeichnet werden solle, und daß deshalb die Klage auf Feststellung
auch im Urkunden- und Wechselprozeß erhoben werden könne. Der-
selben Ansicht ist Jäger, Die Konkursordnung Anm. 5 zu § 146. —
Die in der Rechtslehre herrschende Meinung, für die sich auch der
VI. Civils. des R.G. in einem Urtheile vom 9. November 1893 (Entsch.
des R.G. in Civils. Bd. 32 Nr. 56) ausgesprochen hat, versteht da-

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