Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

11.18. Zulässigkeit der Aufnahme eines Prozesses durch den Konkursverwalter, wenn zur Zeit der Konkurseröffnung der Gemeinschuldner in einem gegen ihn angestellten Wechselprozesse durch ein noch nicht rechtskräftiges Versäumnißurtheil zur Zahlung verurtheilt ist.

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Aufnahme eines Prozesses durch den Konkursverwalter.
Nr. 49.
Zulässigkeit der Aufnahme eines Prozesses durch den Konkursvermalter,
wenn zur Zeit der Konkurseröffnung der Gemetnschuldner in einem
gegen ihn angestellten Wechselprozesse durch ein noch nicht rechtskräfti-
ges VerfSnmnißurtheil zur Zahlung verurtheilt ist.
R.Konk.O. § 146.
(Urtheil des Reichsgerichts (I. Civilsenat) vom 22. Februar 1902 in Sachen der
Wittwe B., Klägerin, wider den B.schen Konkursverwalter, Beklagten.
I. 367/1901.)
Auf die Revision der Klägerin ist das Urtheil des preuß. Kammer-
gerichts zu Berlin aufgehoben und die Sache in die II. Instanz
zurückverwiesen.
Thatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin eines von Louis B. auf August I.
in Berlin gezogenen, von diesem angenommenen Wechsels, ä ä. Berlin
den 20. Juli I960, der über 6500 M. lautet und am 12. Oktober 1900
fällig war. Auf der Rückseite des Wechsels befinden sich auf einander
folgend das Blankoindossament von Louis B. und das Indossament
von M. u. Z. auf die Klägerin.
Von der Klägerin, die den Wechsel am 13. Oktober 1900 hat
protestiren lassen und eingelöst hat, ist im Wechselprozesse Klage er-
hoben worden auf Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und
29,17 M. Wechselunkosten.
Am 17. Januar 1901 erging ein dementsprechendes Versäumniß-
urtheil gegen den ursprünglichen Beklagten, gegen welches dieser
innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch einlegte.
Im weiteren Verlaufe des Prozesses wurde über das Vermögen
des Emil Z. das Konkursverfahren eröffnet, und der Konkursverwalter
lud dann unter der Erklärung, daß er das Verfahren aufnehme, die
Klägerin zum Verhandlungstermine vom 11. April 1901 und, da
in diesem Termine keine der Parteien erschienen war, zum Termine
vom 9. Mai 1901.
Eingewendet wurde gegen die Klage, mit dem Anträge, sie unter
Aufhebung des Versäumnißurtheils abzuweisen, daß es an einer
ordnungsmäßigen Klagezustellung fehle, und eventuell daß wegen der
nicht ordnungsmäßigen Klagezustellung der Wechselanspruch verjährt
sei. Die Klägerin widersprach und beantragte, indem sie geltend
machte, daß sie im Konkurse des Z. ihre Forderungsanmeldung nicht
auf den Wechsel, sondern auf Anerkenntniß des Schuldners gestützt

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