Metadaten : Georgii, Eberhard Friedrich von: Ueber die Revision des Civilrechts und Abfassung eines allgemeinen deutschen Gesetzbuchs

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neuen  Weltgeschichte,  vielmehr  theilten  sie  alle  jene  Germanischen =
  Völker,  welche  bey  dem  Sturz  des  westlichen
Kaiserthums  sich  die  vormals  Römischen  Provinzen,  wie
Jtalien,  Frankreich,  Spanien,  Portugal,  England  und
Deutschland  selbst  unterworfen  hatten.  Und  wenn  man
gleich  die  merkwürdige  Erscheinung,  daß,  statt  sonst  die
Sieger  den  Besiegten  Gesetze  vorschrieben,  hier  dagegen
erstere  den  Rechten  der  Ueberwundenen  sich  unterwarfen,
aus  dem  Zustand  der  Cultur  erklären  kann,  in  welchem
die  mit  der  Roheit  und  Unwissenheit  der  Sieger  so  sehr
contrastirenden  besiegten  Länder  zur  Zeit  der  Unterjochung
von  jenen  angetroffen  wurden,  so  daß  das  Gesetzegeben
erst  in  der  Schule  der  Besiegten  erlernt  werden  mußte:
so  ist  es  dagegen  nicht  minder  bemerkenswerth,  daß,  da
in  der  rohesten  Periode  des  Mittelalters  der  Gebrauch  des
Römischen  Rechts  in  dem  allgemeinen  Schlummer  grossentheils =
  mitbegriffen  war,  das  Erwachen  zur  bessern  Cultur =
  auch  das  Studium  des  Römischen  Rechts,  und  als
Folge  des  leztern,  seinen  gerichtlichen  Gebrauch  wieder
belebte,  wie  denn  namentlich  in  Deutschland  dieser  sich
—
„motis  titulis,  et  caeteris  operis  integri  indiciis,  demonstrationem
„lemmatis  alicujus  Geometrici  ex  Euclide,  aut  Archimede,  aut
„Apollonio  ægre  discernas,  et  ad  auctorem  suuin  reseras;  adeo
„omnium  idem  Stylus  videtur,  tanquam  ipsa  recta  ratio  per
„horum  Virorum  Ora  loqueretur;  ita  ICti  etiam  Romani  sibi  ge„melli ¬
  sunt,  ut  sublatis  judiciis,  quibus  sententiæ  aut  Argumenta
„distinguuntur,  distingnere  stylum  aut  loquentem  vix  possis.
„Nec  uspiam  Juris  naturalis  pracclare  exculti  ube„riora -
  vestigia  deprehendas  etc.  V.  Epist.  15.  ad  Reslnerum ¬
  in  Leibnitii  Oper.  Omn.  edit  Duteus.  Genev.  1768.  T.
IV.  pag.  267.
            
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