Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Einzelne Rechtsfälle.

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— Schiedsmännern oder Arbitratoren — braucht aber weder den
Parteien zugestellt, noch auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt zu
werden. Auch sind die Arbitratoren nicht an die für Schiedsrichter
im Sinne der C.P.O. gegebenen Vorschriften gebunden.
3. Findet bei der Ablieferung eines verdungenen Werkes eine
Besichtigung desselben durch Sachverständige statt, welche jeder Theil
verlangen kann, so muß der Besteller, wenn die Sachverständigen
die Ausführung des Werkes als tüchtig und vertragsmäßig aner-
kennen, dasselbe annehmen und bleibt ihm nur die Ausführung
seiner Einwendungen im Wege Rechtens Vorbehalten, wogegen er,
wenn das Werk von den Sachverständigen für untüchtig erklärt
wird, vom Vertrag abgehen oder Schadloshaltung wegen der be-
nrerkten Fehler fordern kann, $$ 943 ff. A.L.R. T. 11. Es ist hier
nicht unterschieden, ob die Fehler des Werkes auf einem Verschulden
des Werkmeisters beruhen oder nicht. Der Besteller hat daher in
keinem Falle noch andere Rechte, kann namentlich nicht die Beseiti-
gung der Fehler vom Werkmeister verlangen, wenn dies nicht be
sonders vereinbart ist.
Der Beklagte hat die vom Kläger hergesiellten Bauten aller
dings ohne vorherige Besichtigung durch Sachverständige über
nommen. Es kann aber in Ermangelung gegentheiliger Besnm-
rnungen nicht bezweifelt werden, daß er, als Besteller, aus diesem
Grunde nicht weitergehende Rechte hat, als wenn das Werk vorher
besichtigt und untüchtig befunden worden wäre. Es kann deshalb,
da er nicht vom Vertrag abgehen will, nur Schadloshaltung wegen
der vorhandenen Mängel, nicht aber Herstellung des vertraglichen
Zustandes vom Kläger verlangen (vergl. Uriheil des VI. Senats
vom 14. März 1898 in Sachen K. c/a. M. und die dort angeführten
Zitate, theilweise abgedruckt in der Jur. Wochensch. von 1898,
S. 25325).
Hiernach war das angefochtene Urtheil zu l aufzuheben und
die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, während im Uebriaen die
Revision zurückzuweisen war.

Nr. 30.
Äst ein Arthril, welches nicht bloß über den Grund, sonder« auch über die
Höhr eines blügrrischen Anspruchs entscheidet und dir Endentscheidung
über die Widerklage noch Vorbehalt, ein Jivischennrthril im Sinne des
§3Y4 (Sit. 4. §276) T.P G ?

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