Feststellungsklage.
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Rechtes, sondern zunächst nur die Feststellung des Rechtsbestandes
dezweckt wird. Ist daher ein Rechtsverhältniß, wie das Beamten-
menstverhältnitz gemischter Natur, indem es sowohl dem öffentlichen
wie dem Privatrecht angehört, so tritt zwar bei der Leistungsklage
unmittelbar — in dem Anträge — hervor, ob der geltend gemachte
Anspruch ein öffentlich-rechtlicher oder ein privatrechtlicher ist; wo-
gegen bei der Feststellungsklage, mit welcher eine Leistung von dem
Beklagten überhaupt nicht gefordert, ein Anspruch in diesem Sinne
alio auch nicht erhoben wird, die Zulässigkeit des Rechtswegs sich
mit Nothwendigkeit daraus ergiebt, daß das Rechtsverhältniß, dessen
A-eintellung verlangt wird, auch zur Begründung privatrechtlicher
Ansprüche geeignet ist. Denn insoweit handelt es sich um eine
bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des tz 13 des Ger.Verf.Ges.
Auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage als solcher, bedingt
durch das Vorliegen des rechtlichen Interesses des Klägers an der
v.r langten alsbaldigen Feststellung, unterliegt, da diese im § 23l
der C.P.O. aufgestellte Voraussetzung der Sicherung eines geord-
neten Prozeßverfahrens zu dienen bestimntt ist, der Amtsprüfung
des erkennenden Gerichts (vergl. Urth. des R.G. vom 25. Januar
1888 — Gruchot, Beitr. Bd. 32 S. 1174 — und vom 17. No-
vember 1888 — Seuffert, Arch. Bd. 44 S. 223 —, Reincke, C.P.O.,
Aust, zu § 231 Anm. Illb); es ist daher für die Beurtheilung
des weiteren, auf Verletzung des tz 231 a. a. O. gegründeten An-
vU’iffs der Revision bedeutungslos, daß die Beklagte in den Vorin-
aauzen der Zulässigkeit der erhobenen Feftstellungsklage nicht wider-
wrochen hat, weil nach dieser Richtung für die Anwendung der
Vorschrift im tz 267 Abs. > der C.P.O. (jetzt tz 295), über den
Verlust des Rügerechts der Partei, hier kein Raum ist. Regel-
mäßige Voraussetzung der Zulässigkeit der positiven Feststellungs-
klage - und um eine solche handelt es sich hier — ist, daß dem
Klüger die Leistungsklage noch nicht zur Verfügung steht, da es
anderenfalls, von besonderen Ausnahmen abgesehen, an dem recht
Interesse des Klägers fehlt, daß das streitige Rechtsverhältniß
»alsbald" festgestellt werde. Das Berufungsgericht verkennt nun
'ucht, daß der Kläger nicht verhindert ist, hinsichtlich der seit seiner
Entlassung fällig gewordenen Theilbeträge seines Einkommens die
^chtungsklage zu erheben, und daß auch an sich nichts entgegen-
nünde, diese Klage auf Weiterzahlung des Einkommens für die
Lebensdauer des Klägers zu richten. „Abgesehen aber davon" —
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