Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Schuldhafte Nichterfüllung von Verträgen.

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thum und Besitz nicht nur Vortheile gewähren, sondern auch thal-
sächliche und rechtliche Lasten mit sich bringen (vgl. Förfter-Eccius,
Preuß. Privatrecht, Bd. II tz 125 N. 42). Insbesondere kommen
also bei nichtrechtzeiliger Abnahme die Bestimmungen über den
Schuldnerverzug und besten Folgen (Schadensersatz wegen verspäteter
Abnahme) zur Anwendung und liegt in erster Linie gerade hierin
die praktische Bedeutung der Bestimmung. Aber weshalb sollten
nicht auch die Vorschriften der §§ 323—327 Anwendung finden?
Die Abnahme kann dem Käufer dauernd oder wenigstens für längere
Zeit unmöglich werden, sei es durch Zufall oder durch sein Verschulden
oder auch durch Verschulden des Verkäufers. Der Käufer kann
mit der Abnahme in Verzug gerathen und eine ihm gemäß § 326
gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen lasten. Ja, es ist nach dem
Inhalte des Vertrags recht wohl denkbar, daß die Abnahme für den
Verkäufer ein so wesentliches Moment des Vertrags ausmacht, daß
die Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung ihm das Interesse an
der ganzen Erfüllung des Kaufvertrags benimmt und ihm insbe-
sondere berechtigte Veranlassung giebt, sich die Abnahme anderweit
zu sichern. Dies kann unter Anderem der Fall sein bei dem in den
Protokollen angeführten Beispiele des Verkaufs von Holz aus
Waldungen, ferner beim Verkauf eines Hauses auf den Abbruch,
beim Verkaufe von Kisten und leeren Flaschen bei Gelegenheit eines
Umzugs u. s. w. Es liegt also durchaus kein Grund zu der Be-
hauptung vor, die Abnahmeverpflichtung sei nicht synallagmatischer
Natur und ihre Nichterfüllung habe aus den gegenseitigen Vertrag
als solchen keinen Einfluß.^) Vielmehr sind die Grundsätze von
der theilweisen Nichterfüllung bei gegenseitigen Verträgen auch hier
anzuwenden. Praktische Bedeutung wird das insbesondere in den
genannten Fällen haben, wo die Nichtabnahme dem Verkäufer das
Recht giebt, vom ganzen Vertrage zurückzmreten oder das ganze
positive Erfüllungsinteresie zu begehren. Abgesehen hiervon und
vom Schadensersätze wegen verspäteter Abnahme werden freilich die
Grundsätze vom Annahme(Gläubiger)verzuge dem Verkäufer für die
Wahrung seiner Interessen eine ausreichende Handhabe bieten.
Besondere Bestimmungen trifft § 375 H.G.B. über den Spezi-
fikationskauf. Geräth der Käufer mit der ihm obliegenden Spezi-
fikation in Verzug, so ist dies, wie Staub (§ 375 Anm. 2, 12) mit
12) So Kleineidam S. 129, Kisch S. 7, 8; Staub, Exkurs zu § 374 Anm.
141—145. Richtig Schollmeyer, Einzeldarstellung S. 22.

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