Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Schuldhafte Nichterfüllung von Verträgen.

Praktisch liegt die Bedeutung des § 440 Abs. 2—4 darin, daß
es durch denselben dem Käufer einer beweglichen Sache, der den
Besitz bereits erlangt hat, mit Rücklicht auf die Schwierigkeit der
Berechnung des Interesses an der bloßen Nichtverschaffung des
Eigenthums (vergl. Mot. II, 217, 218, Petry S. 40—42) verwehrt
wird, die bloße Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten eines
Dritten zu Regreßansprüchen wegen Nichtgewährleistung zu benutzen
und dabei im ungestörten Besitz und Genüsse des Kaufgegenstandes
zu bleiben.
Was genräß § 440 Abs. 2—4 vom Verkaufe der beweglichen
Sache selbst gilt, gilt nach § 441 gleichfalls vom Verkauf eines
Rechtes an der beweglichen Sache, das den Dritten zum Besitze
der Sache berechtigt, also vom Verkaufe des Nießbrauchs oder des
Pfandrechts.
II. Die Verpflichtungen des Käufers und deren
Nichterfüllung.
Der Käufer ist nach tz 433 Abs. 2 zur Zahlung des Kaufpreises
und zur Abnahme der verkauften Sache verpflichtet (hinsichtlich des
Begriffs der Abnahme vgl. unten Anm. 46). Um festzustellen, wie
die Nichterfüllung der letztgenannten Verpflichtung wirkt, bedarf es
zunächst einer Klarstellung der Gründe, weshalb das Gesetz dem
Käufer nicht nur das Recht einräumt, die Leistung des Verkäufers
anzunehmen, sondern ihm darüber hinausgehend eine Verpflichtung
zur Abnahme auferlegt, so daß auf Abnahme geklagt werden kann.
Die Motive (II, 317, 31«) sagen nur, es sei ein praktisches Be-
dürfniß, die Abnahmeverpflichtung anzuerkennen, als vorhanden an-
zunehmen, ohne sich über die Natur desselben weiter auszulassen.
Die in der 2. Kommission beantragte Streichung wurde abgelehnt,
da den Interessen des Verkäufers regelmäßig nur mit der Abnahme-
verpflichtung gedient sein werde und die Bestimmungen über An-
nahmeverzug nicht ausreichten. Aus der Nichtabnahme werde nicht
selten dem Verkäufer großer Schaden erwachsen können, so nament-
lich bei der Veräußerung von Holz aus Waldungen (Prot. II,
52, 53).
Hieraus ergiebt sich, daß durch die Bestimmung geschützt werden
soll das Interesse, welches der Verkäufer haben kann und nach der
Ansicht des Gesetzgebers stets hat, von Eigenthum und Besitz der
verkauften Sache befreit zu werden, mit Rücksicht darauf, daß Eigen-

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