Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

6.40. Schneider, Der Mißstand der überreichlichen Terminsvereitelungen etc.

Schneider, Der Mißstand der überreichlichen Terminsvereitelungen. 193
erkennen." Ebenso nimmt der Vers. S. 83 an: Der Beklagte, der den
vom Kläger behaupteten Vertrag nicht im eigenen, sondern in fremdem
Namen geschlossen zu haben behauptet, verlange auf Grund eines be-
sonderen' Rechtssatzes ides § 164) die Feststellung, daß der Vertrag
nicht für und gegen den Vertragschließenden, sondern für und gegen
den Vertretenen wirke. Er habe also die Voraussetzungen dieser Norm
zu beweisen. Und S. 84: Beim Bestreiten eines unbedingten Ver-
tragsschlusses mit der Angabe, daß höchstens eine bedingte Einigung
stattgefunden habe, verlange der Beklagte die Anwendung emer Rechts-
norm, die den Eintritt der Verlragswirkung von dem bedingenden
Ereigniß abhängig mache, - der Beklagte habe also die Verabredung
der Bedingung zu beweisen. Der Vers, wird also in allen diesen Fällen
den Bellagten für gebunden erachten, auch wenn gegen ihn nichts
Anderes nachgewiesen ist, als daß er erklärt hat, den Vertrag nicht
anders als mit einer vom dispositiven Gesetz abweichenden Bestimmung,
nicht anders als im Namen eines Dritten, nicht anders als unter einer
Bedingung zu wollen. Er ist nach Ansicht des Verfassers trotzdem
an den Vertrag mit seinem dispositiv normirten Anhalt, an den Ver-
trag als ihn bindend, an den Vertrag als unbedingt bindend
gebunden, wenn er nicht nachweist, daß der andere Theil seiner Erklärung
zugestimmt hat, und daß danach Grund vorhanden ist, die besonderen
Rechtsnormen, auf die sich seine Vertheidigung gründet, anzuwenden.
Ach kann hier auf meine Ausführungen auf S. 267 ff. des 45. Bandes
der Beitrüge verweisen.
Ich will dem Vers, einen anderen Rechtssatz zur Bearbeitung nach
seiner Methode vorschlagen. Nach § 146 B.G.B. erlischt der Vertrags-
antrag, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird. Das ist eine be-
sondere rechtsvernichtende Norm. Der Antragende hat also gegenüber
einer vom anderen Theile erklärten Annahme zu beweisen, daß sie nicht
rechtzeitig erfolgt ist. Der andere Theil macht den fertigen Vertrag-
schluß geltend, wenn er den Antrag und die irgend einmal erfolgte
Annahme darlegt, wenn nicht der Antragende den Beweis der Nicht-
rechtzeitigkeit erbringt. In dieser Weise lassen sich die gesetzlichen Vor-
schriften nicht zerhacken. Ec eins.

37.
Der Mißstand der überreichlichen TerminAverritelungen bei den deutsche«
Lollegialgerichten und seine Beseitigung. Von K. Schneider, Ober-
landesgerichtsrath in Stettin. München 1901. C. H. Beck'sche Verlags-
buchhandlung. lM. 1,—.)
Der Vers, berührt in dieser kleinen Schrift mit kundiger Hand
einen Uebelstand unseres Civilprozesses, der jedem Praktiker wohl be-
kannt ist, und unter dem die Parteien gewiß oft schwer leiden. Ich hatte
zu der Zeit, als ich noch im Amte war, ein Verzeichniß von Sachen
angelegt, in denen ohne ersichtlichen Grund mehr als 5 Terminsver-
legungen stattgefunden hatten. Leider ist dies Verzeichniß verloren ge-
»eitritge, 4L. Jahrg. 1. Heft. , »

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