Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

6.24. Gerstner, Der neueste Stand des Berner Internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahn-Frachtverkehr

Gerstner, Der neueste Stand des Berner Intern. Uebereinkommens rc. 177
Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen angestellten Per-
sonen zu beziehen sind. Im Zusammenhänge hiermit ist in Preußen
durch K 42 des Gesetzes über die Handelskammern (Novelle vom
19. August 1897) den Handelskammern und den diesen gleichgestellten
sonstigen kaufmännischen Korporationen die Befugniß verliehen, „Dis-
pacheure und solche Gewerbetreibende der im § 36 Gew.Ordn. bezeich-
nten Art, deren Thätigkeit in das Gebiet des Handels fällt," öffent-
lich anzustellen und zu beeidigen.
Die vorliegende Schrift bezeichnet sich als eine gewerbe- und ver-
waltungsrechtliche Studie über diese Anstellungsbefugniß. Der Verf.,
der Syndikus der Breslauer Handelskammer ist, glaubt die Erfahrung
gemacht zu haben, daß weder über die Tragweite dieser neu erlangten
Befugniß der Handelskammern noch über ihre Ausübung in der Praxis
genügende Klarheit und Uebereinstimmung der Ansichten in den bethei-
ligten Kreisen herrsche. Er versucht diesem Mangel abzuhelfen, indem
er sich das Ziel setzt, die Bedeutung jener Anstellungsbefugniß, sowie
die rechtliche Stellung der angestellten Sachverständigen vom wissenschaft-
lichen Standpunkt aus unter Verwerthung der einschlägigen Literatur,
der Rechtsprechung und der gesetzgeberischen Vorarbeiten einer Erörte-
rung zu unterziehen.
Der Verf. bezweckt, sowohl die theoretische Seite des neuen Rechts-
instituts der Anstellung von Handels- und Schiffahrts-Sachverständigen
zu systematischer Darstellung zu bringen, als auch den Rechtsstoff zur
unmittelbaren Benutzung in der Praxis zu bearbeiten. Demgemäß soll
die Arbeit für die Handelskörperschaften ein Hülfsmittel bei der Hand-
habung ihrer Anstellungsbefugniß bilden und zugleich der großen Schaar
der angestellten Handels- und Schiffahrts-Sachverständigen — den
Handelschemikern, Probenehmern, Bücherrevisoren, Messern, Wägern,
Dispacheuren, Schiffsfrachtgutbesichtigern u. s. w. — über Wesen und
Tragweite ihrer Anstellung Aufschluß geben und ihnen über die richtige
Wahrnehmung der ihnen durch ihre öffentliche Anstellung und Beeidi-
gung übertragenen Funktionen Belehrung ertheilen.
Der Verf. erörtert in drei Abschnitten die Bedeutung, den Um-
fang und die Ausübung der Anstellungsbefugniß. Seine Darlegungen
werden zweifellos in den zunächst betheiligten Kreisen Beachtung finden
und sich als ein brauchbares Hülfsmittel der Aufklärung in dieser nicht
unwichtigen Materie erweisen. Sie bieten aber auch dem Richter und
dem Anwälte, der mit -Handelsstreitigkeiten befaßt ist, manches Inter-
essante und Belehrende. In dieser Hinsicht möchte ich namentlich auf
§ 3 (S. 29 bis 51) verweisen, wo die materielle Bedeutung der
Thätigkeit der Handelssachverständigen und die Fälle ihrer Inanspruch-
nahme erörtert sind. Dr. Sievers.

23.
Ler neueste Stand des Lerner Internationalen Uebereinkommeu- über
den Lisrnbahn-Frachtoerkehr vom 14. Oktober 1890. Auf Grund
der nachträglichen Vereinbarungen und der hierauf beruhenden neuen
Beitrage, 4S. Jahrg. 1. Hest. io

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