Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Literatur.

weis beizubringen (K 2357 Abs. 3). Der Antrag läßt die Absicht,
Erbe sein und bleiben zu wollen, zur Genüge erkennen.
Sehr bedenklich ist ferner, was der Vers, über die Ausschlagung
der Erbschaft zu Gunsten eines Dritten sagt (S. 128). Die Aus-
schlagung soll wirksam, der Zusatz aber wirkungslos sein. Gegen den
Willen des Erklärenden würde also, wenn die Ausschlagung zu Gunsten
eines Anderen, als des Nächstberechtigten (§ 1653 Abs. 2 B.G.B.) er-
folgt, der Nächstberechtigte eintreten. Das läßt sich unmöglich an-
nehmen. Wenn keine, die Ausschlagung nach § 1946 entkräftende Be-
dingung vorliegt, enthält die Erklärung überhaupt keine Ausschlagung,
sondern eine Verfügung über den Nachlaß — also das Gegentheil ,
und es kann sich dann nur darum handeln, ob die Verfügung als solche
wirksam ist oder nicht.
Endlich mögen einige Bemerkungen zu den Ausführungen des
Verf. über den durch die Novelle neu eingefügten Abs. 2 des § 778
C.P.O. („wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangs-
vollstreckung in den Nachlaß vor der Annahme der Erbschaft nicht zu-
lässig") gestattet sein. Es sind Zweifel darüber entstanden, ob außer
dem Erben auch den Nachlaßgläubigern ein Widerspruchsrecht zustehe,
wenn wegen der Schulden des Erben vor der Annahme der Erbschaft
der Nachlaß gepfändet wird. Der Verf. will nur dem Erben dieses
Recht einräumen, ist aber zugleich der Meinung, daß der Widerspruch
im Wege der Klage nach § 767 C.P.O., nicht im Wege des Einspruchs
bei dem Vollstreckungsgerichte nach 8 766 C.P.O., geltend zu machen
sei (S. 165 ff.). Es fehle nämlich, wenn der Gerichtsvollzieher den im
Besitze des Erben befindlichen Nachlaß pfände, an der Voraussetzung
des K 766, daß das Vollstreckungsorgan über seine Befugnisse hinaus-
gegangen sei. Zudem würde die Entscheidung zumeist nicht ohne
Beweiserhebung getroffen werden können, und das Vollstreckungsgericht
habe keine Möglichkeit, Beweis zu erheben. Den Nachlaßgläubigern
fehle überdies die Legitimation zum Einsprüche nach 8 766, weil sie
allenfalls ein rein thatsächliches Interesse, nicht aber einen durch das
Recht geschützten Anspruch hätten. Dagegen stehe dem Erben als dem
Schuldner die Klage nach § 767 zu, denn unter den dort bezeichneten
Einwendungen seien solche zu verstehen, die gegen den „Vollstreckungs-
anspruch" bestehen, auch wenn die Thatsachen, worauf sie sich stützen,
den Anspruch nicht überhaupt vernichten, sondern nur in einer bestimmten
Richtung entkräften.
Auch hier dürfte bei richtiger Auffassung des Gesetzes zu einem
praktisch annehmbareren Resultate zu gelangen sein. Bleiben wir bei
dem „durch das Urtheil festgestellten Ansprüche" stehen, von dem § 767
C.P.O. spricht, so ist nicht anzuerkennen, daß dieser Anspruch in irgend
einer Richtung durch den Einwand entkräftet werde, der dahin geht,
daß die gepfändeten Gegenstände zu einem dem Schuldner angefallenen
Nachlasse gehörten, der noch nicht definitiv in das Vermögen des
Schuldners übergegangen sei, weil dieser die Erbschaft noch nicht an-
genommen habe, und daß daher zur Zeit die Zwangsvollstreckung in

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