Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

5.7. Ehescheidung. Erfordernisse zur Anwendung des § 1568 B.G.B. Muß für das schuldhafte Verhalten eines Ehegatten festgestellt werden, daß der Wille desselben unmittelbar auf die Verletzung der ehelichen Pflichten (in Betreff der Kindererziehung) abzielte, oder genügt das Bewußtsein, daß der Erfolg bei der Handlungsweise des Ehegatten eintreten konnte? Feststellung der Schuldfrage gemäß § 1574 B.G.B.

Ehescheidung.

133

neuem Rechte eintragungsfähig sind, und zwar das Wohnungsrecht
als Nießbrauch oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit (BG.B.
§ 1093), das Beköstigungsrecht als Reallast (B.G.B. § 1105). Mit-
hin ist die Revision hinfällig, soweit sie sich gegen die Verurtheilung
des Beklagten zur Herbeiführung der Eintragung richtet. (Es wird
weiter ausgeführt, daß der zweite Richter die Verpflichtungen der
Klägerin aus dem Abkommen mit dem Beklagten nicht genügend
gewürdigt habe, und daß deshalb das zweite Urtheil theilweise
aufgehoben werden müsse.)

Nr. 7.
Ehescheidung. Erfordernisse zur Anwendung des § 1568 V.G.L.
Muß für das schuldhafte Verhalten eines Ehegatten festgrstellt werden,
daß der Wille desselben unmittelbar auf die Verletzung der ehelichen
Pflichten (in Ketreff der Vindererziehung) abzielte, oder genügt das
Bewußtsein, daß der Erfolg bei der Handlungsweise des Ehegatten ein-
treten konnte? Feststellung der Schuldfrage gemäß 8 157-4 L.G.L.
< Urtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 21. März 1901 in Sachen der
Frau 5R-, Beklagten und Widerklägerin, wider ihren Ehemann, Kläger und Wider-
beklagten. IV. 8/1901.)
Die Revision der Beklagten wider das Urtheil des preuß.
Oberlandesgerichts zu Stettin ist zurückgewiesen.
Thatbestand:
Nachdem in erster Instanz Kläger allein die Ehescheidung wegen
Vergehens gegen §§ 700, 706 und 718 a A.L.R. II. 1 verlangt hatte
und dieserhalb durch Urtheil vom 6. Dezember 1899 abgewiesen
worden war, haben in zweiter Instanz beide Parteien die Scheidung
beantragt. Durch Urtheil des Oberlandesgerichts zu Stettin vom
13. November 1900 ist sowohl auf die Klage wie auf die Widerklage
die Ehe der Parteien geschieden, und sind beide Theile für schuldig
erklärt worden. Gegen dieses Urtheil hat nur die Beklagte Revi-
sion eingelegt mit dem Anträge: das Berufungsurtheil, soweit zu
Ungunsten der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben und nach
den Anträgen der Beklagten in der Berufungsinstanz zu erkennen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat auf die Klage die Scheidung aus-
gesprochen, weil die Beklagte, wie schon vorher, so auch seit Beginn
des Jahres 1900 bis zum 11. Februar 1900 geduldet habe, daß

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer