5.6.
Ist derjenige, welcher sich beim Verkauf eines Grundstücks vor dem 1. Januar 1900 ein Wohnungs- und Beköstigungsrecht ausbedungen hat, auch nach B.G.B. (§§ 1093, 1105) berechtigt, die Eintragung der Last auf dem Grundstück (auch ohne besondere Verpfändung) zu verlangen?
Wohnungs- und Beköstigungsrecht.
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Voraussetzungen des § 12 des B.G.B. gegeben seien, — daß das
Interesse der Klägerin durch den Gebrauch ihres Namens von
Seiten der Beklagten verletzt und daß eine weitere Beeinträchtigung
in dieser Hinsicht zu besorgen sei, — ist von der Revision ohne
Grund bemängelt. Die Feststellung beruht auf einer erschöpfenden
Würdigung des Sachverhalts, und ihre Begründung ist durch eine
Rechtsnormverletzung nicht beeinflußt.
Nr. 6.
Äst derjenige, welcher stch beim verkauf eines Grundstücks vor dem
l. Januar 1900 ein Wohnungs- und Äeköstigungsrecht ans bedungen hat,
auch nach V.G.V. (§§ 1093, 1105) berechtigt, die Eintragung der Last
anf dem Grundstück (auch ohne besondere Verpfändung) zu verlangen?
sNrtheil des Reichsgerichts (V Clvilsenat) vom 16. März 1901 in Sachen K.,
Beklagten, wider Fräulein S., Klägerin. V. 6/1901.)
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preuß. Ober-
iandesgerichts zu Posen ist theilweise zurückgewiesen, theilweise^für
begründet erachtet.
Thatbestand:
Die Klägerin hat 1897 dem Beklagten ein Grundstück verkauft
und aufgelassen. Im notariellen Kaufverträge hat der Beklagte sich
verpflichtet, der Klägerin außer dem Kaufpreise bis an ihr Lebens-
ende freie Beköstigung und freie Wohnung zu gewähren. Die
Wohnung sollte in einem auf dem Grundstücke zu erbauenden Hause
in: ersten Stocke eingerichtet werden und aus einer zweifenstrigen
Stube und einem Alkoven bestehen. Die Verpflichtung des Be-
klagten zur Eintragung dieser Leistungen ist in dem notariellen Ver-
trage nicht enthalten, während sie in einer vorausgegangenen Punk-
tation ausdrücklich bestimmt war. Der Beklagte hat der. Klägerin
eine Wohnung im dritten Stocke des Neubaues bereit gestellt. Er
weigert sich, das Wohnungs- und Beköstigungsrecht eintragen zu
lassen. Klägerin verlangt im gegenwärtigen Rechtsstreite Ver-
urtheilung des Beklagten zur Eintragungsbewilligung und zur, Bereit-
stellung einer dem Vertrag entsprechenden Wohnung im ersten Stocke
nach vorn hinaus.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Er bestreitet
seine Verpflichtung zur Bewilligung der Eintragung und behauptet,
daß Klägerin selbst zufolge mündlicher Vereinbarung vor Fertig-
stellung des Neubaues die Wohnung im dritten Stocke gewählt hahe>
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