Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Namensrecht.

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Nach Lage der Sache ist sodann vorderrichterlicherseits die
weitere Voraussetzung des Klaganspruchs, daß die Klägerin ein
Interesse daran habe, daß die Beklagte sich nicht des Namens
„Frau C." bediene, als vorliegend angesehen. In dieser Hinsicht
ist erwogen worden, die Beklagte theile seit langen Jahren mit dem
Ehemanne der Klägerin die Wohnung und erwecke, wenn sie sich
unter diesen Umständen den Namen „Frau C." beilege, bei Personen,
die mit den näheren Umständen dieses Verhältnisses nicht vertraut
seien, den Glauben, daß sie die rechtmäßige Ehefrau des Ehemanns
der Klägerin sei; es könne der Klägerin, auch wenn sie seit langen
Jahren von ihrem Ehemanne getrennt lebe, nicht gleichgültig sein,
wenn eine andere Person sich die Stellung der Ehefrau ihres Ehe-
manns anmaße, und sie habe daher entschieden ein Interesse daran,
dem Verhalten der Beklagten entgegenzutreten und sich ihre Stellung
als Ehefrau des Kaufmanns Julius C. zu wahren; ob die Beklagte,
wie sie bestreite, auch noch nach der Aufforderung des Anwalts der
Klägerin, sich den Namen Frau C. nicht beizulegen, ihr bisheriges
Verhalten fortgesetzt habe, sei für die Anwendbarkeit des § 12
Satz 2 des B.G.B. unerheblich.
Endlich ist auch für feststehend angenommen, daß mit Rücksicht
auf das bisherige Verhalten der Beklagten die Besorgniß nahe liege,
daß diese weitere Beeinträchtigungen des Rechtes der Klägerin vor-
nehmen werde.
Diese Erwägungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
Der Rechtsstreit ist nach den Vorschriften des B.G.B. zu ent-
scheiden, da sich die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse der
Klägerin nach dem Rechte, dem ihr Ehemann, dessen Wohnsitz sie
trotz ihres Getrenntlebens von diesem theilt, unterworfen ist, regeln
und als solches das B.G.B. in Betracht kommt. Die Jnstanzrichter
haben sich deshalb mit Recht auf den § 12 dieses Gesetzbuchs gestützt.
Die Revision hat gerügt, daß die Voraussetzungen dieser Vor-
schrift nicht einwandssrei festgestellt seien, indem sie geltend gemacht
hat: es sei nicht dargethan, daß die Beklagte sich zu einer Zeit, die
für den gegenwärtigen Prozeß maßgebend sein könnte, „Frau C."
genannt habe; eine dahin gehende Absicht habe Beklagte nicht gehabt
und auch nicht geäußert; die festgestellten Vorgänge aus den Jahren
1892 und 1897 könnten die Anwendung des § 12 a. a. O. nicht
rechtfertigen, da es an dem Nachweise, daß die Beklagte auch nach
dem 1. Januar 1900, dem Tage des Inkrafttretens des B.G.B.,
Beitrüge, 46. Zahrg. 1. Hest. g

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