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Einzelne Rechtsfälle.
geführten Urtheile, Entsch. Bd. 43 S. 290 ff., S. 304 ff., Jur.
Wochenschr. 1900 S. 568, Urtheil vom 1. Juni 1900 VII 68/00,
Urtheil des Senats vom 19. September 1899 VII113/99). Die
Gleichartigkeit mehrerer Sachen besteht hiernach darin, daß sie zu
derselben Gattung gehören und innerhalb dieser wesentlich die
gleichen Eigenschaften haben. Die Folge, nicht der Gegensatz
der Gleichartigkeit ist die Gleichwerthigkeit der Gegenstände, welche
vom Reichsgerichte nur in dem Sinne als Erforderniß des Menge-
begriffs betont ist, daß sie durch eine auf der Anbringung rein
äußerlicher Zuthaten beruhende Verschiedenheit der Preise nicht aus-
geschlossen werde, wofern nur die wirthschaftliche Bedeutung, welche
jedes Stück vermöge seiner natürlichen Beschaffenheit und dem Willen
der Vertragschließenden mit dem anderen habe, dieselbe sei (oergl.
insbesondere das Urtheil vom 19. September 1899). Wenn also
das Berufungsgericht auf der einen Seite annimmt, daß die sechs
Lokomotiven der Gruppen a und b gleichartig, d. h. von wesentlich
denselben Eigenschaften seien, auf der anderen Seite aber die Ver-
schiedenheit ihrer wirthschaftlichen Bedeutung behauptet, so fehlt es
für die letztere Aufstellung an der erforderlichen Begründung. Das
Berufungsurtheil mußte deshalb aufgehoben werden.
Die Frage ist bei der erneuten Prüfung der Sache dahin zu
stellen, ob die Verschiedenheit der unter a und b aufgeführten Loko-
motiven in Beziehung auf das Dampflüutewerk eine Ungleichartig-
keit und folgeweise eine Ungleichwerthigkeit beider Gruppen be-
gründet, und ob es sich nicht bei dem Dampfläutewerk um eine
rein äußerliche, mit geringem Aufwand an Arbeit und Kosten her-
zustellende Beigabe handelt, deren Fehlen oder Vorhandensein die
Individualität der einzelnen Lokomotive unberührt läßt, und welche
die mit ihr versehene Lokomotive gegenüber der ihrer entbehrenden,
im Uebrigen aber gleichen Lokomotive nicht zu einer anderen Sache
macht. Dabei wird die am Schluffe des Thatbestandes des Be-
rufungsurtheils mitgetheilte Behauptung der Klägerin, daß das
Dampfläutewerk nur eine mit unerheblicher Mühe anzubringende
Zuthat darstelle, nicht unberücksichtigt bleiben können, zumal der
Sachverständige gesagt hat, daß nach seiner Annahme alle Lokomo-
tiven mit dem für die Anbringung des Läutewerkes erforderlichen
Ventile versehen seien.
Wilhelm Gronau'S Buchdruckerei, Schöneberg-Berlin.