18.97.
Begriff einer Menge im Sinne des preuß. Stempelges. vom 31. Juli 1895 Tarifstelle 32
Begriff der Menge im Stempelgesetze (Tarifstelle 32).
1197
Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, bei der, wenn hier überhaupt nach § 5 Abs. 4
des Ges. vom 20. Mai 1898 von „Uebernahme" im Sinne des
tz 186 H.G.B. im Gegensätze zur Sacheinlage die Rede sein kann,
jedenfalls keine anderen Grundsätze bezüglich der Anwendung der
Tarifstelle 25 c Anwendung finden können als die in Sachen
Fiskus wider Christoph entwickelten.
Die Folge hiervon ist, daß der Fiskus nicht nur die ihm
günstige Seite dieser Auffassung für sich geltend machen kann, wie
in der vorerwähnten Sache, nämlich den Umstand, daß die Tarif-
stelle 25e keine der Befreiungsvorschrift Nr. 3 der Tarifstelle 32
entsprechende Bestimmung enthält, sondern daß er andererseits auch
die ihm nachtheiligen Folgen jener Auslegung der Tarifstelle 25 6
nicht ablehnen darf. Diese bestehen darin, daß, wenn das Ein-
bringen im Sinne dieser Bestimmung die „Uebernahme" mit um-
faßt, dann die im Abs. 2 der Tarifstelle 25 6 vorgeschriebene An-
rechnung des Errichtungsstempels auf den Einbringungsstempel auch
bezüglich der unter dem Einbringen mit begriffenen Uebernahme
stattzufinden hat (vergl. auch Heinitz 2. Aufl. S. 381 Note ä).
Daher ist der Klaganspruch begründet. Die Erwägung des
Berufungsrichters, daß hier mehr vorliege, als der Fall der Spalte 5,
daß die Klägerin nämlich ausweislich des Vertrags die Schuld auch
persönlich übernommen habe, es sich hier also nicht nur um ein aus
der Einlage ruhendes Passivum handle, kann nicht rechtfertigen, daß
die Tarifstelle 25 e außer Anwendung bleibe; denn der Thatbestand
dieser Bestimmung, das Ruhen des Passivums auf der Einlage, ist
erfüllt und wird nicht dadurch beseitigt, daß die persönliche Ueber-
nahme der Schuld hinzutritt.
Nr. 151.
Legriff einer Menge im Sinne -es prenß. Stempelgef. vom 31. Juli 1895
TarifsteUe 32.
(Urtheil des Reichsgerichts (VII. Civilsenat) vom 6. Juni 1902 in Sachen der
Firma A. B., Klägerin, wider den preuß. Stempekfiskus, Beklagten.
VII. 115/1902)
Auf die Revision der Klägerin ist das Urtheil des preußischen
Kammergerichts zu Berlin aufgehoben und die Sache in die II. Instanz
zurückverwiesen.