Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Einzelne Rechtsfälle.

in Sachen Fiskus wider Christoph u. Gen. (VII. 70/1902) bereits
die Ansicht zum Ausdrucke gebracht, daß die handelsrechtliche Unter-
scheidung (§ 186 Hand.G.B.) zwischen „Sacheinlage" (Hingabe von
Vermögenswerthen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) und
Uebernahme (Hingabe von Vermögenswerthen gegen anderes Entgelt-
in den Fällen, in welchen es sich um ein handelsrechtlich aus Sach-
einlage und Uebernahme gemischtes Geschäft handelt, im Gegensätze
gegen das frühere Recht nach dem jetzigen Stempelgesetze vom
31. Juli 1895 in Ansehung von Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
steuerlich nicht festgehalten werden kann. Zu solcher Auffassung
zwingt, wie in Uebereinstimmung mit den Kommentaren zum Stempel-
gesetze vom 3l. Juli 1895 von Heinitz (2. Aust.) S. 376 Note 4 und
Hummel-Specht (S. 680 Note 6) anzunehmen ist, der Wortlaut der
Tarifstelle 25c Spalte Berechnung. Wenn es hier heißt, die
Stempelabgabe sei zu berechnen nach dem „Entgelte", (worunter
wohl die gesellschaftlichen Antheilsrechte zu verstehen sind) „einschließ-
lich der auf der Einlage ruhenden, auf die Gesellschaft übergehenden
Passiva und des Werthes aller sonstigen ausbedungenen Leistungen
und vorbehaltenen Nutzungen", so ergiebt sich hieraus, daß die
Tarifstelle es als möglich ansieht, daß für die eingebrachten Ver-
mögensgegenstände nicht nur gesellschaftliche Antheilsrechte, sondern
auch ein anderes Entgelt gewährt werde, daß sie also mit anderen
Worten bei einem sich auf ein einheitliches Ganze beziehenden Rechts-
geschäfte nicht zwischen Sacheinlage und Uebernahme unterscheidet,
sondern beides, also auch die Uebernahme, unter den Begriff
des „Einbringens" mit einschließt. Die Veränderung gegen das
frühere Recht besteht hiernach nicht nur darin, daß die bisher (ab-
gesehen von dem allgemeinen Vertragsstempel) stempelfreie Sachein-
lage jetzt mit einem Stempel belegt ist, sondern außerdem auch
darin, daß die in einem solchen Zusammenhänge stehende Ueber-
nahme dem Kaufstempel, der sie andernfalls, wie bisher, treffen
würde, entzogen und statt deffen dem Einbringungsstempel der Tarif-
stelle 25 <3 unterworfen ist. Die auch von dem erkennenden Senate
bisher getheilte Ansicht, daß der Begriff des „Einbringens" im
Sinne der Tarifstelle 25 o sich mit dem der „Einlage" im Sinne
des § 186 H.G B. decke und auf diesen beschränke, läßt sich gegen-
über dem Inhalte der Spalte Berechnung der Tarifstelle 25 c nicht
aufrecht erhalten.

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