Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

18.96. Stempelrecht. Preuß. Ges. vom 31. Juli 1895 Tarifstelle 25 c. Darf bei einem sich auf ein einheitliches Ganze beziehenden Rechtsgeschäfte nicht zwischen Sacheinlage und Uebernahme unterschieden, sondern muß beides als Einbringen behandelt werden?

Stempelberechnung bei einem Gesellschaftsvertrage. 1195
Nr. 150.
Ätempelrecht. Preuß. Grs. vom 31. Juli 1895 Tarifstelle 25 o. Darf bei
einem sich auf rin einheitliches Ganze beziehenden Nechtsgrschkstr nicht
zwischen Sacheinlage «nd Uekernahme unterschieden, sondern muß beides
als Einbringen behandelt werde«?
(Urtheil des Reichsgerichts (VII. Civilsenat) vom 6. Mai 1902 in Sachen der
Handelsgesellschaft Industrieviertel Berlin-Tempelhof, Klägerin, wider den preuß.
Steuerfiskus, Beklagten. VII. 77/1902.)
Auf die Revision der Kläger ist das Urtheil des preußischen
Kammergerichts zu Berlin aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung
von 11 997 M. und Zinsen verurtheilt.
Thatbestand:
Bei der klagenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche
durch Vertrag vom 9. Dezember 1899 mit einem Stammkapitale
von 2 500 000 M. gegründet ist, hat sich die Internationale Bau-
gesellschaft in Frankfurt a. M. mit einer Stammeinlage von
1 625 000 M. betheiligt; nach § 6 des Vertrags bringt die letztere
das im Grundbuche von Tempelhof Bd. 13 Bl. 556 verzeichnete
Grundstück zum Werthe von 2 020 000 M. ein; die darauf lastende
Hypothek von 1 200 OOO M. geht auf die neu gegründete Gesell-
schaft über, welche diese Hypothek als Selbstschuldnerin übernimmt;
der Mehrwerth von 820 000 M. soll auf den Stammantheil der
Internationalen Baugesellschaft verrechnet werden.
Die Steuerbehörde erhob nach Tarifstelle 25 a. Nr. 4 des
Stempelsteuergesetzes den Errichtungsstempel mit 25 000 M. sowie
nach Tarifstelle 32 einen Kaufstempel mit 11 997 M. auf Grund
der Ansicht, daß, soweit die Hypothek übernommen sei, ein Kauf-
vertrag vorliege. Die Klägerin hat diese Beträge bezahlt, erhob
aber demnächst Klage auf Rückzahlung der 11 997 M. mit 4 pCt.
Zinsen seit dem 5. August 1901, indem sie ausführte, daß der
Vertrag vom 19. Dezember 1899 nur nach Tarifstelle 25 besteuert
werden dürfe.
Das Landgericht I zu Berlin wies durch Urtheil vom 13. Juli
1901 die Klage ab, und die Berufung der Beklagten wurde von
dem Kammergerichte zu Berlin durch Urtheil vom 10. Januar 1902
zurückgewiesen.
Entscheidungs gründe:
Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Der erkennende Senat hat in dem heute verkündeten Urtheil

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