Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Einzelne Nechtsfälle.

zirksausschusse nicht überwiesen werden sollen. Auch diese Ausfüh-
rungen vermögen die Revision nicht zu begründen. Ob der vom
Kläger beim Bezirksausschuß und übereinstimmend im vorliegenden
Prozesse gestellte, ganz allgemein auf Anerkennung seiner Beamten-
eigenschaft im Sinne der §§ 1 und 8 Abs. 1 des Ges. vom 30. Juli
1899 gerichtete Antrag mit Rücksicht darauf, daß es dem Kläger
nach seiner Erklärung auf die ihm und seiner Familie zu gewäh-
rende Pension ankommt, im einschränkenden Sinne eines ver-
mögensrechtlichen Anspruchs aufgefaßt werden kann (vergl. Ur-
theil des N.G. IV. Civils. vom 19. April 1897 in Gruchot, Beitr.
Bd. 38 S. 1125), oder ob dies im Hinblick auf eine größere Trag-
weite der rechtskräftigen Entscheidung nach dem in der Fassung
weitergehenden Antrag unzulässig erscheint (vergl. Urth. des R.G.
V. Civils. vom 11. April 1900 in Gruchot, Beitr. Bd. 44 S. 1134),
kann dahingestellt bleiben; denn wenn man sich auf den letzteren
Standpunkt stellt und demgemäß annimmt, daß der Klagantrag
keinen vermögensrechtlichen Anspruch, sondern das Bestehen des
Beamtenverhältnisses zum Gegenstände habe, so würde der
ordentliche Rechtsweg überhaupt unzulässig sein (Erk. des Ge-
richtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 5. April
1851 — Preuß. Justizministerialbl. S. 308 — vom 17. Dezember
1853 — Justizministerialbl. 1854 S. 83 —, Urtheil des R.G. vom
19. Oktober 1899 — Jur. Wochenschr. 1899 S. 740 u. A.); wäre
aber der Klagantrag im Sinne eines vermögensrechtlichen Anspruchs
aufzufassen, so würde der § 7 des Ges. vom 30. Juli 1899 Platz
greifen. Die von der Revision aufgestellte Ansicht, daß nach tz 7
der Bezirksausschuß nur über konkrete Ansprüche auf Leistung, nicht
über Feststellungsansprüche zu beschließen habe, kann als richtig nicht
anerkannt werden; eine solche Unterscheidung findet in dem Gesetze
keinen Anhalt.
Hiernach ist für die erhobene Klage der Rechtsweg entweder
überhaupt unzulässig, oder er ist nicht mehr zulässig, weil
der Kläger die Klage nicht innerhalb der mit der Zustellung des
Beschlusses des Bezirksausschusses begonnenen Ausschlußfrist von
sechs Monaten erhoben hat. Das Berufungsurtheil nimmt letzteres
an und das gereicht dem Kläger nicht zur Beschwerde. Hiermit ist nur
die Unzulässigkeit des Rechtswegs bezüglich der vorliegenden gegen
den erwähnten Beschluß des Bezirksausschusses gerichteten Klage
ausgesprochen.

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