Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Klageansprüche der Kommunalbeamten.

1193

Ges. über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs-
gerichtsbehörden vom 1. August 1883, preuß. G.S. S. 237 in Ver-
bindung mit § 78 des Ges. vom 14. April 1869, betreffend die
Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Pro-
vinz Schleswig Holstein, preuß. G.S. S. 589). Diese Vorschriften
sind durch den § 7 des Ges. vom 30. Juli 1899 ersetzt worden
(vergl. § 25 des Ges.). Während nach dem § 20 Abs. 4 des Ges.
vom I. August 1883 die Klage an eine Frist nicht gebunden war,
ist jetzt die Ausschlußfrist von sechs Monaten vorgeschrieben. Der
Kommissionsbericht zu § 7 sagt hierüber: es habe der Kommission
angezeigt erschienen, das Recht der Kommunalbeamten dem der
Reichs- und Staatsbeamten gleich zu gestalten, d. h. das Recht der
Klaganstellung auch für sie an eine sechsmonatige Frist von Zu-
stellung des angefochtenen Beschlusses an zu binden (Drucksachen
des Herrenhauses Session 1899 Nr. 63). Ein wohlerworbenes
Recht des Klägers ist aus dem § 20 Abs. 4 des Ges. vom 1. August
1883 nicht herzuleiten.
Die Revision macht ferner geltend, daß der § 7 nur Anwen-
dung finden könne, wenn das Verwaltungsgericht den Kläger aus
materiellen Gründen abgewiesen habe; denn die im ordentlichen
Rechtswege stattfindende Klage richte sich gegen den Beschluß; im
vorliegenden Falle aber habe sich der Bezirksausschuß über den An-
spruch des Klägers gar nicht ausgesprochen. Wäre diese Ausfüh-
rung zutreffend, so würde sich aus dem Mangel einer materiellen
Entscheivung des Bezirksausschusses nicht die Zulässigkeit der
erhobenen Klage, sondern gerade umgekehrt die Unzulässigkeit
derselben ergeben, da es dann eben an der prozessualen Vorbe-
dingung der Klage fehlen würde. Es bedarf deshalb keiner Er-
örterung, ob der Beschluß des Bezirksausschusses lediglich die Un-
zuständigkeit ausspricht oder auch eine sachliche Entscheidung über
den Anspruch des Klägers enthält.
Schließlich wird von der Revision ausgeführt: nach § 7 habe
der Bezirksausschuß nur über streitige vermögensrechtliche An-
sprüche der Kommunalbeamten aus ihrem Dienstverhältniffe zu be-
schließen; hier aber werde Feststellung des Beamtenverhältnisses
selbst begehrt; ferner habe der § 7 nur konkrete Ansprüche auf Lei-
stung im Auge, nicht Feststellungsansprüche; mit dem Feststellungs-
anspruche wende sich der Käufer nicht an den Verpflichteten, son-
dern an den Staat; die Feststellung von Ansprüchen habe dem Be-

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